§ 5 BPG 1979

Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

(1) Für die ErmittlungBei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges gilt als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegattennach § 15 Abs. 2 § 4 sind die §§ 17 bis 5 des Pensionsgesetzes 196519 und 107a Abs. 6 LBPG 2002 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass der verstorbene Bürgermeister an die Stelle des Ausdrucks 'Sterbetag desverstorbenen Beamten' der Ausdruck 'Sterbetag des Bügermeisters' tritt.

(2) Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Bürgermeisters, die der Ermittlung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, gilt die Bemessungsgrundlage nach § 11.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2002

(1) Für die ErmittlungBei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges gilt als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegattennach § 15 Abs. 2 § 4 sind die §§ 17 bis 5 des Pensionsgesetzes 196519 und 107a Abs. 6 LBPG 2002 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass der verstorbene Bürgermeister an die Stelle des Ausdrucks 'Sterbetag desverstorbenen Beamten' der Ausdruck 'Sterbetag des Bügermeisters' tritt.

(2) Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Bürgermeisters, die der Ermittlung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, gilt die Bemessungsgrundlage nach § 11.

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