§ 5b BPG 1979 (weggefallen)

Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
§ 5b§ 5b BPG 1979 seit 31.12.2002 weggefallen. Der Waisenversorgungsbezug beträgt

1.

für jede Halbwaise 24 %,

2.

für jede Vollwaise 36 %

des Ruhebezuges, der der Funktionsdauer des Bürgermeisters und der Bemessungsgrundlage nach § 11 entspricht.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2002
§ 5b§ 5b BPG 1979 seit 31.12.2002 weggefallen. Der Waisenversorgungsbezug beträgt

1.

für jede Halbwaise 24 %,

2.

für jede Vollwaise 36 %

des Ruhebezuges, der der Funktionsdauer des Bürgermeisters und der Bemessungsgrundlage nach § 11 entspricht.

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