§ 6 BPG 1979

Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

(1) Besteht neben dem Anspruch auf einen Ruhebezug nach § 3 ein Anspruch auf

a)

laufende Zuwendungen, die für die Tätigkeit oder frühere Tätigkeit als ein im § 1 des BundesgesetzesBezügegesetzes BGBl. Nr. 273/1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1981 angeführtes Organ, als Mitglied einer Landesregierung, als Mitglied eines Landtages, als Bürgermeister, als Mitglied des Stadtsenates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) oder eines Gemeinderates gewährt werden,

b)

laufende Zuwendungen, die für die Tätigkeit oder frühere Tätigkeit als Organwalter eines Organs von Gemeindeverbänden sowie von Wasserverbänden oder Wassergenossenschaften im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 gewährt werden,

c)

ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)bezug (ausgenommen eine Hilflosenzulage) aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind,

d)

ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung bzw. oberste Organe der Vollziehung des Landes einschließlich der Landesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund oder das Land Burgenland mit wenigstens 50 v.H. beteiligt ist,

e)

laufende Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit. d genannten Art,

f)

laufende Zuwendungen, die für die Tätigkeit oder frühere Tätigkeit als Organwalter eines Organs gesetzlich beruflicher Vertretungen sowie als Mitglied eines Verwaltungskörpers eines Sozialversicherungsträgers gewährt werden,

g)

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen ein Hilflosenzuschuß und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung),

so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit. a bis g genannten Beträge hinter jenem Betrag zurückbleibt, der 125 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen, entspricht. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen. Werden die in lit. a bis g genannten Beträge für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Versorgungsbezüge gemäß § 4 mit der Maßgabe, daß bei der Vergleichsberechnung bei der Witwe und dem Witwer 60 v.H., bei einer Vollwaise 30 v.H. und bei einer Halbwaise 12 v.H.jener Hundertsatz des inim Abs. 1 genannten Betrages zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach den §§ 5 bis 5a bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.

Stand vor dem 20.04.1994

In Kraft vom 01.01.1993 bis 20.04.1994

(1) Besteht neben dem Anspruch auf einen Ruhebezug nach § 3 ein Anspruch auf

a)

laufende Zuwendungen, die für die Tätigkeit oder frühere Tätigkeit als ein im § 1 des BundesgesetzesBezügegesetzes BGBl. Nr. 273/1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1981 angeführtes Organ, als Mitglied einer Landesregierung, als Mitglied eines Landtages, als Bürgermeister, als Mitglied des Stadtsenates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) oder eines Gemeinderates gewährt werden,

b)

laufende Zuwendungen, die für die Tätigkeit oder frühere Tätigkeit als Organwalter eines Organs von Gemeindeverbänden sowie von Wasserverbänden oder Wassergenossenschaften im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 gewährt werden,

c)

ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)bezug (ausgenommen eine Hilflosenzulage) aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind,

d)

ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung bzw. oberste Organe der Vollziehung des Landes einschließlich der Landesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund oder das Land Burgenland mit wenigstens 50 v.H. beteiligt ist,

e)

laufende Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit. d genannten Art,

f)

laufende Zuwendungen, die für die Tätigkeit oder frühere Tätigkeit als Organwalter eines Organs gesetzlich beruflicher Vertretungen sowie als Mitglied eines Verwaltungskörpers eines Sozialversicherungsträgers gewährt werden,

g)

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen ein Hilflosenzuschuß und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung),

so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit. a bis g genannten Beträge hinter jenem Betrag zurückbleibt, der 125 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen, entspricht. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen. Werden die in lit. a bis g genannten Beträge für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Versorgungsbezüge gemäß § 4 mit der Maßgabe, daß bei der Vergleichsberechnung bei der Witwe und dem Witwer 60 v.H., bei einer Vollwaise 30 v.H. und bei einer Halbwaise 12 v.H.jener Hundertsatz des inim Abs. 1 genannten Betrages zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach den §§ 5 bis 5a bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten