§ 7 BPG 1979

Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999
Für den Fall rechtskräftig zuerkannter einmaliger Zuwendungen nach § 2 ruhen Ansprüche auf Ruhe- und Versorgungsbezüge nach den §§ 3 und 4 soviele Monate, als dies der Summe der für die Berechnung der einmaligen Zuwendungen zugrundegelegten Multiplikatoren gemäß § 2 Abs. 1 entspricht. Die gesetzliche Krankenversicherung (§ 10 Abs. 1 Z 10 lit. b B-KUVG) wird durch das Ruhen nicht berührt. Die Krankenversicherungsbeiträge sind für die Dauer des Ruhens von der Gemeinde vorerst zur Gänze zu tragen; die auf den Versicherten entfallenden Beitragsteile sind im nachhinein von den Ruhe- und Versorgungsbezügen einzubehalten.

(Anm: § 7 entfallen mit LGBl. Nr. 37/1993)

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 01.03.1979 bis 31.12.1992
Für den Fall rechtskräftig zuerkannter einmaliger Zuwendungen nach § 2 ruhen Ansprüche auf Ruhe- und Versorgungsbezüge nach den §§ 3 und 4 soviele Monate, als dies der Summe der für die Berechnung der einmaligen Zuwendungen zugrundegelegten Multiplikatoren gemäß § 2 Abs. 1 entspricht. Die gesetzliche Krankenversicherung (§ 10 Abs. 1 Z 10 lit. b B-KUVG) wird durch das Ruhen nicht berührt. Die Krankenversicherungsbeiträge sind für die Dauer des Ruhens von der Gemeinde vorerst zur Gänze zu tragen; die auf den Versicherten entfallenden Beitragsteile sind im nachhinein von den Ruhe- und Versorgungsbezügen einzubehalten.

(Anm: § 7 entfallen mit LGBl. Nr. 37/1993)

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