§ 9 BPG 1979

Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Ruhe- und Versorgungsbezüge sind monatlich im vorhinein auszuzahlen.

(2) Die §§ 13, 15, 16 Abs. 2 bis 4, §§ 21, 22, 23 Abs. 1, §§ 24, 25 Abs. 2 bis 4, und die §§ 26, 27, 28, 34 und 39 bis 47 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Die Bestimmungen über den Beitrag sind mit folgender Maßgabefolgenden Maßgaben anzuwenden:

Der für monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz zu leistende Beitrag beträgt

1.

Der für monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz zu leistende Betrag beträgt im Fall des § 15 Abs. 2 Z 1 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung

a)

für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 7,8 % und,

b)

für diejene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teilebis zu jenem Betrag, der wiederkehrenden Leistungdem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 14,8 %.;

2.

Der für monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz zu leistende Betrag beträgt im Fall des § 15 Abs. 2 Z 2 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung

a)

für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 8 % und,

b)

für diejene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teilebis zu jenem Betrag, der wiederkehrenden Leistungdem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 15 %.;

3.

für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20% und

4.

für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25%.

(3) Folgende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz eingetragene Partnerinnen von Bürgermeisterinnen und eingetragene Partner von Bürgermeistern sinngemäß anzuwenden:

1.

§§ 4, 5, 6 Abs. 2 und §§ 9 und 12,

2.

§ 16 Abs. 2 bis 4, §§ 17 bis 22 und 26 mit Ausnahme des Abs. 6 Z 3 lit. b und § 28 LBPG 2002 mit den in den §§ 5 und 9 in der jeweils geltenden Fassung genannten Maßgaben.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2014

(1) Ruhe- und Versorgungsbezüge sind monatlich im vorhinein auszuzahlen.

(2) Die §§ 13, 15, 16 Abs. 2 bis 4, §§ 21, 22, 23 Abs. 1, §§ 24, 25 Abs. 2 bis 4, und die §§ 26, 27, 28, 34 und 39 bis 47 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Die Bestimmungen über den Beitrag sind mit folgender Maßgabefolgenden Maßgaben anzuwenden:

Der für monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz zu leistende Beitrag beträgt

1.

Der für monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz zu leistende Betrag beträgt im Fall des § 15 Abs. 2 Z 1 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung

a)

für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 7,8 % und,

b)

für diejene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teilebis zu jenem Betrag, der wiederkehrenden Leistungdem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 14,8 %.;

2.

Der für monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz zu leistende Betrag beträgt im Fall des § 15 Abs. 2 Z 2 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung

a)

für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 8 % und,

b)

für diejene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teilebis zu jenem Betrag, der wiederkehrenden Leistungdem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 15 %.;

3.

für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20% und

4.

für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25%.

(3) Folgende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz eingetragene Partnerinnen von Bürgermeisterinnen und eingetragene Partner von Bürgermeistern sinngemäß anzuwenden:

1.

§§ 4, 5, 6 Abs. 2 und §§ 9 und 12,

2.

§ 16 Abs. 2 bis 4, §§ 17 bis 22 und 26 mit Ausnahme des Abs. 6 Z 3 lit. b und § 28 LBPG 2002 mit den in den §§ 5 und 9 in der jeweils geltenden Fassung genannten Maßgaben.

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