§ 10 BPG 1979 § 10

Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

(1) Als Funktionsdauer im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Zeiträume, die der Bürgermeister in Ausübung seiner Funktion seit dem 27. April 1945 zurückgelegt hat. Nicht zu berücksichtigen sind jedoch Zeiten, während welcher der Bürgermeister von der Entrichtung eines monatlichen Beitrages nach § 13 Abs. 2 befreit war und die Beiträge für diesen Zeitraum nicht nachentrichtet hat.

(2) Die Funktionsdauer ist in vollen Jahren zu berechnenund Monaten auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen,Monates zählen als ein volles Jahr gerechnet, anderenfalls bleiben sie unberücksichtigtvoller Monat.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.01.1993 bis 30.06.1998

(1) Als Funktionsdauer im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Zeiträume, die der Bürgermeister in Ausübung seiner Funktion seit dem 27. April 1945 zurückgelegt hat. Nicht zu berücksichtigen sind jedoch Zeiten, während welcher der Bürgermeister von der Entrichtung eines monatlichen Beitrages nach § 13 Abs. 2 befreit war und die Beiträge für diesen Zeitraum nicht nachentrichtet hat.

(2) Die Funktionsdauer ist in vollen Jahren zu berechnenund Monaten auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen,Monates zählen als ein volles Jahr gerechnet, anderenfalls bleiben sie unberücksichtigtvoller Monat.

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