§ 11 BPG 1979 § 11

Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999

Bemessungsgrundlage im Sinne dieses Gesetzes ist dieder vierzehnte Teil der nach § 20 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der jeweils geltenden Fassung, des § 12 Abs. 4 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 38/1965, in der jeweils geltenden Fassung, und des § 12 Abs. 4 des Ruster Stadtrechtes, LGBl. Nr. 39/1965, in der jeweils geltenden Fassung, durch Verordnung der Landesregierung festgesetzten jährlichen Mindestentschädigung, welche dem Bürgermeister zum Zeitpunkt der nach diesem Gesetz entstehenden Ansprüche, jedoch unter Zugrundelegung der Einwohnerzahl zum Zeitpunkt des letzten Funktionsausscheidens, gebühren würde. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das Ergebnis jener Volkszählung heranzuziehen, das zum Zeitpunkt des letzten Funktionsausscheidens für die Ermittlunggemäß § 7 Abs. 2 des Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 199, in der Wohnbevölkerung maßgeblich istFassung des Gesetzes BGBl. Nr. 149/1990, zuletzt kundgemacht wurde.

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 01.03.1979 bis 31.12.1992

Bemessungsgrundlage im Sinne dieses Gesetzes ist dieder vierzehnte Teil der nach § 20 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der jeweils geltenden Fassung, des § 12 Abs. 4 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 38/1965, in der jeweils geltenden Fassung, und des § 12 Abs. 4 des Ruster Stadtrechtes, LGBl. Nr. 39/1965, in der jeweils geltenden Fassung, durch Verordnung der Landesregierung festgesetzten jährlichen Mindestentschädigung, welche dem Bürgermeister zum Zeitpunkt der nach diesem Gesetz entstehenden Ansprüche, jedoch unter Zugrundelegung der Einwohnerzahl zum Zeitpunkt des letzten Funktionsausscheidens, gebühren würde. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das Ergebnis jener Volkszählung heranzuziehen, das zum Zeitpunkt des letzten Funktionsausscheidens für die Ermittlunggemäß § 7 Abs. 2 des Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 199, in der Wohnbevölkerung maßgeblich istFassung des Gesetzes BGBl. Nr. 149/1990, zuletzt kundgemacht wurde.

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