§ 12 BPG 1979 § 12

Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999

(1) Einmalige Zuwendungen sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge gebühren nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist in den Fällen des § 2 Abs. 1 und § 3 der Bürgermeister, im Falle des § 2 Abs. 2 § 3 ein gesetzlicher Erbe, zu dessen Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war,Bürgermeister und sind im Falle des § 4 die Hinterbliebenen.

(2) Wird der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Anspruches gestellt, so geht bei einmaligen Zuwendungen der Anspruch verloren, beigebühren Ruhe- und Versorgungsbezügen gebühren dieseVersorgungsbezüge erst von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(3) Anträge nach Abs. 1 sind schriftlich bei der Gemeinde, in der der Bürgermeister seine Funktion zuletzt ausgeübt hat, einzubringen, worüber die Gemeinde schriftlich zu entscheiden hat.

(4) Bescheide nach Abs. 3 sind innerhalb von zwei Wochen ab Genehmigung unter Anschluß aller für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

(5) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der im Bescheid zuerkannte einmalige Zuwendung oder der Ruhe- und Versorgungsbezug den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.

(6) Bescheide, die ohne aufsichtsbehördliche Genehmigung erlassen wurden, können von der Aufsichtsbehörde, gem. § 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig erklärt werden.

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 01.03.1979 bis 31.12.1992

(1) Einmalige Zuwendungen sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge gebühren nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist in den Fällen des § 2 Abs. 1 und § 3 der Bürgermeister, im Falle des § 2 Abs. 2 § 3 ein gesetzlicher Erbe, zu dessen Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war,Bürgermeister und sind im Falle des § 4 die Hinterbliebenen.

(2) Wird der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Anspruches gestellt, so geht bei einmaligen Zuwendungen der Anspruch verloren, beigebühren Ruhe- und Versorgungsbezügen gebühren dieseVersorgungsbezüge erst von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(3) Anträge nach Abs. 1 sind schriftlich bei der Gemeinde, in der der Bürgermeister seine Funktion zuletzt ausgeübt hat, einzubringen, worüber die Gemeinde schriftlich zu entscheiden hat.

(4) Bescheide nach Abs. 3 sind innerhalb von zwei Wochen ab Genehmigung unter Anschluß aller für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

(5) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der im Bescheid zuerkannte einmalige Zuwendung oder der Ruhe- und Versorgungsbezug den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.

(6) Bescheide, die ohne aufsichtsbehördliche Genehmigung erlassen wurden, können von der Aufsichtsbehörde, gem. § 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig erklärt werden.

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