§ 13 BPG 1979 § 13

Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999

(1) Das Land hat den Gemeinden den Aufwand zu ersetzen, der ihnen durch die Vollziehung dieses Gesetzes erwächst.

(2) Zu diesem vom Land zu tragenden Aufwand haben sowohl der Bürgermeister als auch die Gemeinde einen monatlichen Beitrag von je 1013 v.H. der um ein Sechstel erhöhten Bemessungsgrundlage (§ 11) zu entrichten. Der Bürgermeister ist für die Dauer des Ruhens seiner laufenden Entschädigung nach § 20 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der jeweils geltenden Fassung, § 12 Abs. 2 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 38/1965, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 12 Abs. 2 des Ruster Stadtrechtes, LGBl. Nr. 39/1965, in der jeweils geltenden Fassung, von der Entrichtung des monatlichen Beitrages befreit.

(3) Der Beitrag des Bürgermeisters ist von der Gemeinde einzubehalten und gemeinsam mit dem Beitrag der Gemeinde halbjährlich bis spätestens 15. Juli und 15. Jänner eines jeden Jahres an das Land abzuführen.

(4) Auf Antrag eines ehemaligen Bürgermeisters, der keine Anwartschaft auf Ruhebezug gemäß § 3 erworben hat, hat das Land die gemäß Abs. 2 vom Bürgermeister geleisteten Beiträge diesem im Ausmaß von 40 v.H. zu überweisen. Den Hinterbliebenen eines ehemaligen Bürgermeisters gebührt auf Antrag und unter sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs. 1 und 2 des Pensionsgesetzes 1965 dieser Überweisungsbetrag, wenn der Bürgermeister am Sterbetag Anspruch darauf gehabt hätte.

(5) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Bürgermeister, für die Beiträge gemäß Abs. 4 überwiesen worden sind, sind nur dann bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Land vom ehemaligen Bürgermeister oder seinen Hinterbliebenen rückerstattet wurden.

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 01.03.1979 bis 31.12.1992

(1) Das Land hat den Gemeinden den Aufwand zu ersetzen, der ihnen durch die Vollziehung dieses Gesetzes erwächst.

(2) Zu diesem vom Land zu tragenden Aufwand haben sowohl der Bürgermeister als auch die Gemeinde einen monatlichen Beitrag von je 1013 v.H. der um ein Sechstel erhöhten Bemessungsgrundlage (§ 11) zu entrichten. Der Bürgermeister ist für die Dauer des Ruhens seiner laufenden Entschädigung nach § 20 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der jeweils geltenden Fassung, § 12 Abs. 2 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 38/1965, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 12 Abs. 2 des Ruster Stadtrechtes, LGBl. Nr. 39/1965, in der jeweils geltenden Fassung, von der Entrichtung des monatlichen Beitrages befreit.

(3) Der Beitrag des Bürgermeisters ist von der Gemeinde einzubehalten und gemeinsam mit dem Beitrag der Gemeinde halbjährlich bis spätestens 15. Juli und 15. Jänner eines jeden Jahres an das Land abzuführen.

(4) Auf Antrag eines ehemaligen Bürgermeisters, der keine Anwartschaft auf Ruhebezug gemäß § 3 erworben hat, hat das Land die gemäß Abs. 2 vom Bürgermeister geleisteten Beiträge diesem im Ausmaß von 40 v.H. zu überweisen. Den Hinterbliebenen eines ehemaligen Bürgermeisters gebührt auf Antrag und unter sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs. 1 und 2 des Pensionsgesetzes 1965 dieser Überweisungsbetrag, wenn der Bürgermeister am Sterbetag Anspruch darauf gehabt hätte.

(5) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Bürgermeister, für die Beiträge gemäß Abs. 4 überwiesen worden sind, sind nur dann bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Land vom ehemaligen Bürgermeister oder seinen Hinterbliebenen rückerstattet wurden.

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