§ 15g BPG 1979 Weiteranwendung der Bestimmung über Ruhe- und Versorgungsbezüge

Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

(1) Auf Bürgermeister nach § 15f Abs. 1 Z 1; die

1.

wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und

2.

bereits am 30. Juni 1998 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt haben,

sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden

(2) Scheidet ein Bürgermeister gemäß Abs. 1 mit Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz aus, ist § 27 Gemeindebezügegesetz nicht anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

(1) Auf Bürgermeister nach § 15f Abs. 1 Z 1; die

1.

wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und

2.

bereits am 30. Juni 1998 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt haben,

sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden

(2) Scheidet ein Bürgermeister gemäß Abs. 1 mit Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz aus, ist § 27 Gemeindebezügegesetz nicht anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten