§ 1 Bgld. LP § 1

Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.12.9999

(1) Für die Bediensteten aller Dienststellen des Landes Burgenland wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland stehenden Personen.

1.

Landesbeamte des Dienststandes,

2.

Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen,

3.

Lehrlinge des Landes.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:

a)

die Bediensteten, die in Betrieben tätig sind,

b)

die Landeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 522/1995BGBl. Nr. 153/2009, fallen.

Stand vor dem 28.02.2011

In Kraft vom 01.04.1996 bis 28.02.2011

(1) Für die Bediensteten aller Dienststellen des Landes Burgenland wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland stehenden Personen.

1.

Landesbeamte des Dienststandes,

2.

Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen,

3.

Lehrlinge des Landes.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:

a)

die Bediensteten, die in Betrieben tätig sind,

b)

die Landeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 522/1995BGBl. Nr. 153/2009, fallen.

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