§ 4 Bgld. LP § 4

Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.12.9999

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(2) Dienststellen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere

a)

das Amt der Landesregierung;

b)

die Bezirkshauptmannschaften;

c)

die Baubezirksämter;

d)

die Landeswasserbaubezirksämter einschließlich der Außenstellen;

e)

die Außenstelle des Amtes der Bgld. Landesregierung, Abteilung XIII/5-Güterwege;

f)

die Biologische Station Illmitz.

Stand vor dem 28.02.2011

In Kraft vom 01.06.1980 bis 28.02.2011

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(2) Dienststellen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere

a)

das Amt der Landesregierung;

b)

die Bezirkshauptmannschaften;

c)

die Baubezirksämter;

d)

die Landeswasserbaubezirksämter einschließlich der Außenstellen;

e)

die Außenstelle des Amtes der Bgld. Landesregierung, Abteilung XIII/5-Güterwege;

f)

die Biologische Station Illmitz.

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