§ 13 Bgld. LP § 13

Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünfsechs Jahren - vom Tag der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.

(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, jene Bediensteten im Sinne des § 1, die am Tag der Wahlausschreibung Bedienstetedem Landesdienst angehören oder Lehrlinge des DienststandesLandes sind und in einem aktiven Dienstverhältnis stehen, Teilbeschäftigte jedoch nur, wenn das Ausmaß der Dienstverpflichtung bei einer Dienststelle am Tag der Wahlausschreibung mindestens die Hälfte der vollen Dienstverpflichtung beträgt.

(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Landtag ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und ein außerhalb des Burgenlandes gelegener Wohnsitz unerheblich sind.

Vom Wahlrecht sind weiters ausgeschlossen Kollektivvertragsbedienstete des Landes, die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz berechtigt sind, einen Betriebsrat zu wählen.

(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß gewählt wird.

(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl

1.

volljährig sind und

2. a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder

2.

a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder

b)

die Staatsangehörigkeit eines LandesbesitzenLandes besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern).

Im Fall der Z 2 lit. b besteht die Wählbarkeit nicht für Organe, deren Wirkungsbereich zumindest einen Bediensteten in gemäß § 42 a BDG 197944 LBDG 1997, BGBlLGBl. Nr. 33317/1998, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 6 b§ 6c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, jeweils in der für die LandesbedienstetenLandesvertragsbediensteten jeweils geltenden Fassung, Inländern vorbehaltener Verwendung umfaßt.

(6) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:

a)

die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung,

b)

Bedienstete, denen eine Leiterfunktion übertragen worden ist (Landesamtsdirektor, Landesamtsdirektorstellvertreter, Abteilungsvorstände, Dienststellenleiter),.

c) Bedienstete, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, auf die Dauer von 3 Jahren nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses oder der Disziplinarverfügung.

(7) Auf die Berufung der Mitglieder des Landespersonalausschusses sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Landespersonalausschusses nur ein Stimmrecht besitzt.

Stand vor dem 28.02.2011

In Kraft vom 01.04.1996 bis 28.02.2011

(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünfsechs Jahren - vom Tag der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.

(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, jene Bediensteten im Sinne des § 1, die am Tag der Wahlausschreibung Bedienstetedem Landesdienst angehören oder Lehrlinge des DienststandesLandes sind und in einem aktiven Dienstverhältnis stehen, Teilbeschäftigte jedoch nur, wenn das Ausmaß der Dienstverpflichtung bei einer Dienststelle am Tag der Wahlausschreibung mindestens die Hälfte der vollen Dienstverpflichtung beträgt.

(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Landtag ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und ein außerhalb des Burgenlandes gelegener Wohnsitz unerheblich sind.

Vom Wahlrecht sind weiters ausgeschlossen Kollektivvertragsbedienstete des Landes, die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz berechtigt sind, einen Betriebsrat zu wählen.

(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß gewählt wird.

(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl

1.

volljährig sind und

2. a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder

2.

a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder

b)

die Staatsangehörigkeit eines LandesbesitzenLandes besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern).

Im Fall der Z 2 lit. b besteht die Wählbarkeit nicht für Organe, deren Wirkungsbereich zumindest einen Bediensteten in gemäß § 42 a BDG 197944 LBDG 1997, BGBlLGBl. Nr. 33317/1998, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 6 b§ 6c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, jeweils in der für die LandesbedienstetenLandesvertragsbediensteten jeweils geltenden Fassung, Inländern vorbehaltener Verwendung umfaßt.

(6) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:

a)

die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung,

b)

Bedienstete, denen eine Leiterfunktion übertragen worden ist (Landesamtsdirektor, Landesamtsdirektorstellvertreter, Abteilungsvorstände, Dienststellenleiter),.

c) Bedienstete, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, auf die Dauer von 3 Jahren nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses oder der Disziplinarverfügung.

(7) Auf die Berufung der Mitglieder des Landespersonalausschusses sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Landespersonalausschusses nur ein Stimmrecht besitzt.

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