§ 20 Bgld. LP § 20

Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.12.9999

(1) Die erste Sitzung des Dienststellen(Landespersonal)ausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt der Ausschuß aus seiner Mitte einen Obmann und seinen (seine) Stellvertreter sowie den (die) Schriftführer. Gehören zwei Drittel der Mitglieder des Dienststellen(Landespersonal)ausschusses nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist der (von mehreren der erste) Obmannstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist; diesfalls hat die stärkste Wählergruppe Anspruch auf den Obmann. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Dienststellen (Landespersonal)ausschuß, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen Wählerstimmen zu beurteilen.

(2) Die Sitzungen des Dienststellen-(Landespersonal-)ausschusses sind vom Obmann und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Er hat den Ausschuß innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder, jedoch wenigstens von zwei Mitgliedern, verlangt wird. Im Falle der Verhinderung des Obmannes und seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Ausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Ausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Ausschusses einzuberufen und vorzubereiten.

(3) Das zu einer Sitzung des Dienststellen-(Landespersonal-)ausschusses einberufene Mitglied des Ausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Dienststellen-(Landespersonal-)ausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied im Sinne des § 18 Abs. 11 vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Dienststellen-(Landespersonal-)ausschuß, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Der Dienststellen-(Landespersonal-)ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Dienststellen-(Landespersonal-)ausschuß beschließt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Der Dienststellen-(Landespersonal-)ausschuß kann beschließen, daß bestimmte Aufgaben dem Obmann oder einem Unterausschuß des Dienststellen-(Landespersonal-)ausschusses übertragen werden. Unterausschüsse können entweder für die Funktionsdauer des Dienststellen- (Landespersonal-)ausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden.

(6) Zu den Beratungen des Dienststellen-(Landespersonal-)ausschusses und zu den Beratungen eines Unterausschusses im Sinne des Abs. 5 sowie zu sonstigen Besprechungen in Personalangelegenheiten, zu denen von dem Vorsitzenden einer im Dienststellen-(Landespersonal-)ausschuss vertretenen Wählergruppe eingeladen wird, können sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 als auch sachkundige Bedienstete, die dem AusschußAusschuss als Mitglieder nicht angehören, eingeladen werden. Den eingeladenen sachkundigen Bediensteten ist die Teilnahme an der Beratung oder Besprechung zu ermöglichen. Diese Bediensteten dürfen wegen Äußerungen und Handlungen, die sie als Sachverständige gemacht bzw. gesetzt haben, nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie beigezogen wurden oder dem der Vorsitzende der Wählergruppe angehört, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung zu erlassen.

Stand vor dem 28.02.2011

In Kraft vom 01.04.1996 bis 28.02.2011

(1) Die erste Sitzung des Dienststellen(Landespersonal)ausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt der Ausschuß aus seiner Mitte einen Obmann und seinen (seine) Stellvertreter sowie den (die) Schriftführer. Gehören zwei Drittel der Mitglieder des Dienststellen(Landespersonal)ausschusses nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist der (von mehreren der erste) Obmannstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist; diesfalls hat die stärkste Wählergruppe Anspruch auf den Obmann. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Dienststellen (Landespersonal)ausschuß, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen Wählerstimmen zu beurteilen.

(2) Die Sitzungen des Dienststellen-(Landespersonal-)ausschusses sind vom Obmann und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Er hat den Ausschuß innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder, jedoch wenigstens von zwei Mitgliedern, verlangt wird. Im Falle der Verhinderung des Obmannes und seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Ausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Ausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Ausschusses einzuberufen und vorzubereiten.

(3) Das zu einer Sitzung des Dienststellen-(Landespersonal-)ausschusses einberufene Mitglied des Ausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Dienststellen-(Landespersonal-)ausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied im Sinne des § 18 Abs. 11 vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Dienststellen-(Landespersonal-)ausschuß, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Der Dienststellen-(Landespersonal-)ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Dienststellen-(Landespersonal-)ausschuß beschließt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Der Dienststellen-(Landespersonal-)ausschuß kann beschließen, daß bestimmte Aufgaben dem Obmann oder einem Unterausschuß des Dienststellen-(Landespersonal-)ausschusses übertragen werden. Unterausschüsse können entweder für die Funktionsdauer des Dienststellen- (Landespersonal-)ausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden.

(6) Zu den Beratungen des Dienststellen-(Landespersonal-)ausschusses und zu den Beratungen eines Unterausschusses im Sinne des Abs. 5 sowie zu sonstigen Besprechungen in Personalangelegenheiten, zu denen von dem Vorsitzenden einer im Dienststellen-(Landespersonal-)ausschuss vertretenen Wählergruppe eingeladen wird, können sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 als auch sachkundige Bedienstete, die dem AusschußAusschuss als Mitglieder nicht angehören, eingeladen werden. Den eingeladenen sachkundigen Bediensteten ist die Teilnahme an der Beratung oder Besprechung zu ermöglichen. Diese Bediensteten dürfen wegen Äußerungen und Handlungen, die sie als Sachverständige gemacht bzw. gesetzt haben, nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie beigezogen wurden oder dem der Vorsitzende der Wählergruppe angehört, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung zu erlassen.

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