§ 27 Bgld. LP § 27

Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.12.9999

(1) Den Organen der DienstnehmerschaftPersonalvertretung sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der DienstnehmerschaftPersonalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, sowie die Kosten für den amtlichen Stimmzettel trägt das Land. Dem Landespersonalausschuß ist das erforderliche Personal, mindestens jedoch ein Bediensteter der Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe) D (d) oder C (c), zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Land trägt bis zu einem Betrag von 10 000 Euro jährlich die Kosten der Reisen innerhalb des Burgenlandes

a)1.

des Obmannes und dessen Stellvertreters des Landespersonalausschusses sowie der vom Dienst freigestellten Personalvertreter, soweit diese Reisen für diein Erfüllung ihrervon Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind;getätigt wurden,

b)2.

der nicht vom Dienst freigestellten Personalvertreter, die zur Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellenausschüsse oder des LandespersonalauschussesLandespersonalausschusses teilnehmen;,

c)3.

der Obmänner der Dienststellenausschüsse zusammengefaßter Dienststellen (§ 5) odersowie deren Stellvertreter der Vertreter dieser Obmänner sowie der Schriftführer solcher Dienststellenausschüsse zu den einzelnenin den Wirkungsbereich des jeweiligen Dienststellenausschusses fallenden Dienststellen oder Dienststellenteilen, soweit diese Reisen für diein Erfüllung ihrervon Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind und vom Dienststellenausschuß beschlossen werden;getätigt wurden,

d)4.

der Vorsitzenden der Wahlausschüsse, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Personalvertretungswahl unbedingt erforderlich sind, sowie der Mitglieder der Wahlausschüsse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.

Für die Tragung der Reisekosten ist die Reihenfolge des Einlangens der jeweiligen Reiserechnung bei der für die Anweisung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung maßgebend.

(3) Auf die Zuerkennung und Bemessung der gemäß Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten sind die für die LandesbeamtenLandesbediensteten jeweils geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäßreisegebührenrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.

Stand vor dem 28.02.2011

In Kraft vom 01.06.1980 bis 28.02.2011

(1) Den Organen der DienstnehmerschaftPersonalvertretung sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der DienstnehmerschaftPersonalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, sowie die Kosten für den amtlichen Stimmzettel trägt das Land. Dem Landespersonalausschuß ist das erforderliche Personal, mindestens jedoch ein Bediensteter der Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe) D (d) oder C (c), zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Land trägt bis zu einem Betrag von 10 000 Euro jährlich die Kosten der Reisen innerhalb des Burgenlandes

a)1.

des Obmannes und dessen Stellvertreters des Landespersonalausschusses sowie der vom Dienst freigestellten Personalvertreter, soweit diese Reisen für diein Erfüllung ihrervon Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind;getätigt wurden,

b)2.

der nicht vom Dienst freigestellten Personalvertreter, die zur Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellenausschüsse oder des LandespersonalauschussesLandespersonalausschusses teilnehmen;,

c)3.

der Obmänner der Dienststellenausschüsse zusammengefaßter Dienststellen (§ 5) odersowie deren Stellvertreter der Vertreter dieser Obmänner sowie der Schriftführer solcher Dienststellenausschüsse zu den einzelnenin den Wirkungsbereich des jeweiligen Dienststellenausschusses fallenden Dienststellen oder Dienststellenteilen, soweit diese Reisen für diein Erfüllung ihrervon Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind und vom Dienststellenausschuß beschlossen werden;getätigt wurden,

d)4.

der Vorsitzenden der Wahlausschüsse, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Personalvertretungswahl unbedingt erforderlich sind, sowie der Mitglieder der Wahlausschüsse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.

Für die Tragung der Reisekosten ist die Reihenfolge des Einlangens der jeweiligen Reiserechnung bei der für die Anweisung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung maßgebend.

(3) Auf die Zuerkennung und Bemessung der gemäß Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten sind die für die LandesbeamtenLandesbediensteten jeweils geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäßreisegebührenrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.

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