§ 12 L-GlBG 2005 (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2026 bis 31.12.9999
(1) Ist das Dienst§ 12 L- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer vom Land Tirol zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4 Abs. 1 litGlBG 2005 seit 31.05.2026 weggefallen. a, 5 oder 7 nicht begründet worden, so ist das Land Tirol gegenüber der Bewerberin oder dem Bewerber zum angemessenen Schadenersatz verpflichtet. Dieser umfasst den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt:

a)

mindestens drei Monatsbezüge, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die zu besetzende Stelle erhalten hätte;

b)

bis zu drei Monatsbezüge, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Aufnahmeverfahren diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Stelle wegen der besseren Eignung der aufgenommenen Bewerberin oder des aufgenommenen Bewerbers auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte.

Maßgeblich für die Bemessung des Ersatzanspruches ist jeweils der für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der allgemeinen Verwaltung gebührende Betrag.

Stand vor dem 31.05.2026

In Kraft vom 12.01.2005 bis 31.05.2026
(1) Ist das Dienst§ 12 L- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer vom Land Tirol zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4 Abs. 1 litGlBG 2005 seit 31.05.2026 weggefallen. a, 5 oder 7 nicht begründet worden, so ist das Land Tirol gegenüber der Bewerberin oder dem Bewerber zum angemessenen Schadenersatz verpflichtet. Dieser umfasst den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt:

a)

mindestens drei Monatsbezüge, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die zu besetzende Stelle erhalten hätte;

b)

bis zu drei Monatsbezüge, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Aufnahmeverfahren diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Stelle wegen der besseren Eignung der aufgenommenen Bewerberin oder des aufgenommenen Bewerbers auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte.

Maßgeblich für die Bemessung des Ersatzanspruches ist jeweils der für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der allgemeinen Verwaltung gebührende Betrag.

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