§ 15 L-GlBG 2005 (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2026 bis 31.12.9999
Liegt eine vom Land Tirol zu vertretende Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Abs. 1 lit§ 15 L-GlBG 2005 seit 31.05.2026 weggefallen. d vor, so ist die Bedienstete oder der Bedienstete auf ihr bzw. sein Verlangen in die entsprechenden Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung einzubeziehen oder der ihr bzw. ihm entstandene Vermögensschaden zu ersetzen und jeweils eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu gewähren.

Stand vor dem 31.05.2026

In Kraft vom 12.01.2005 bis 31.05.2026
Liegt eine vom Land Tirol zu vertretende Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Abs. 1 lit§ 15 L-GlBG 2005 seit 31.05.2026 weggefallen. d vor, so ist die Bedienstete oder der Bedienstete auf ihr bzw. sein Verlangen in die entsprechenden Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung einzubeziehen oder der ihr bzw. ihm entstandene Vermögensschaden zu ersetzen und jeweils eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu gewähren.

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