§ 20 L-GlBG 2005 Sexuelle und geschlechtsbezogene Belästigung

Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2013 bis 31.12.9999

(1) Wurde eine Bedienstete oder ein Bediensteter im Sinne der §§ 9 oder 10 belästigt, so hat die betroffene Person gegenüber dem Belästiger bzw. der Belästigerin Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und, soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, Anspruch auf eine Entschädigung zum Ausgleich der durch die Verletzung der Würde der betroffenen Person erlittenen persönlichen Beeinträchtigung, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz in der Höhe von 7201.000,– Euro.

(2) Im Fall einer Belästigung im Sinne der §§ 9 Abs. 1 lit. b oder 10 Abs. 1 lit. b bestehen diese Ansprüche auch gegenüber dem Land Tirol.

Stand vor dem 25.04.2013

In Kraft vom 12.01.2005 bis 25.04.2013

(1) Wurde eine Bedienstete oder ein Bediensteter im Sinne der §§ 9 oder 10 belästigt, so hat die betroffene Person gegenüber dem Belästiger bzw. der Belästigerin Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und, soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, Anspruch auf eine Entschädigung zum Ausgleich der durch die Verletzung der Würde der betroffenen Person erlittenen persönlichen Beeinträchtigung, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz in der Höhe von 7201.000,– Euro.

(2) Im Fall einer Belästigung im Sinne der §§ 9 Abs. 1 lit. b oder 10 Abs. 1 lit. b bestehen diese Ansprüche auch gegenüber dem Land Tirol.

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