§ 22 L-GlBG 2005 (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2026 bis 31.12.9999
Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes und jede sexuelle oder geschlechtsbezogene Belästigung durch einen Bediensteten oder eine Bedienstete verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst§ 22 L- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgenGlBG 2005 seit 31.05.2026 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2026

In Kraft vom 12.01.2005 bis 31.05.2026
Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes und jede sexuelle oder geschlechtsbezogene Belästigung durch einen Bediensteten oder eine Bedienstete verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst§ 22 L- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgenGlBG 2005 seit 31.05.2026 weggefallen.

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