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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Das Verbot der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung hindert den Dienstgeber nicht, von der Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses mit einer Bewerberin oder einem Bewerber oder vom beruflichen Aufstieg, der Weiterbeschäftigung oder der Teilnahme einer oder eines Bediensteten an Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung abzusehen, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Behinderung für die vorgesehene Verwendung oder Ausbildung nicht geeignet oder befähigt ist.
(2) Das Verbot der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung hindert den Dienstgeber nicht, von der Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses mit einer Bewerberin oder einem Bewerber oder vom beruflichen Aufstieg, der Weiterbeschäftigung oder der Teilnahme einer oder eines Bediensteten an Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung abzusehen, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Behinderung für die vorgesehene Verwendung oder Ausbildung nicht geeignet oder befähigt ist.