§ 35 L-GlBG 2005 (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2026 bis 31.12.9999
(1) Hinsichtlich

a)

der Rechtsfolgen einer vom Land Tirol zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 29, 31 oder 32,

b)

der Rechtsfolgen einer Belästigung nach § 34 und

c)

der Bemessung des Schadenersatzes

gelten die §§ 12 bis 21 sinngemäß.

(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs§ 35 L-GlBG 2005 seit 31.05.2026 weggefallen. 1 gelten hinsichtlich

a)

der Fristen,

b)

der Beweislastumkehr,

c)

des Benachteiligungsverbotes und

d)

der Nebenintervention durch Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die nach ihren gesetz- oder satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnittes haben,

die §§ 23 bis 26 sinngemäß.

Stand vor dem 31.05.2026

In Kraft vom 12.01.2005 bis 31.05.2026
(1) Hinsichtlich

a)

der Rechtsfolgen einer vom Land Tirol zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 29, 31 oder 32,

b)

der Rechtsfolgen einer Belästigung nach § 34 und

c)

der Bemessung des Schadenersatzes

gelten die §§ 12 bis 21 sinngemäß.

(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs§ 35 L-GlBG 2005 seit 31.05.2026 weggefallen. 1 gelten hinsichtlich

a)

der Fristen,

b)

der Beweislastumkehr,

c)

des Benachteiligungsverbotes und

d)

der Nebenintervention durch Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die nach ihren gesetz- oder satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnittes haben,

die §§ 23 bis 26 sinngemäß.

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