§ 41 L-GlBG 2005

Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Gleichbehandlungskommission hat

a)

die Landesregierung in Fragen

1.

der Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern und der Frauenförderung im Landesdienst sowie

2.

der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung und der besonderen Förderung von Menschen mit einer Behinderung im Landesdienst

zu beraten,

a)

die Landesregierung in Fragen

1.

der Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern und der Frauenförderung im Landesdienst sowie

2.

der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung und der besonderen Förderung von Menschen mit einer Behinderung im Landesdienst

zu beraten,

b)

nach Maßgabe des § 42 binnen acht Wochensechs Monaten nach dem Einlangen des Antrages ein Gutachten abzugeben,

c)

Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach lit. a unmittelbar berühren, mit zu begutachten.

(2) Die Gleichbehandlungskommission hat weiters einen Dreiervorschlag für die Bestellung der Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu erstellen. Dabei ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen der Bewerberinnen oder Bewerber in Fragen der Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern und der Frauenförderung besonders Bedacht zu nehmen.

(3) Die Gleichbehandlungskommission kann sich mit allen

a)

die Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern und die Frauenförderung sowie

b)

die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung und die besondere Förderung von Menschen mit einer Behinderung

betreffenden Fragen befassen.

Stand vor dem 25.03.2022

In Kraft vom 12.01.2005 bis 25.03.2022

(1) Die Gleichbehandlungskommission hat

a)

die Landesregierung in Fragen

1.

der Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern und der Frauenförderung im Landesdienst sowie

2.

der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung und der besonderen Förderung von Menschen mit einer Behinderung im Landesdienst

zu beraten,

a)

die Landesregierung in Fragen

1.

der Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern und der Frauenförderung im Landesdienst sowie

2.

der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung und der besonderen Förderung von Menschen mit einer Behinderung im Landesdienst

zu beraten,

b)

nach Maßgabe des § 42 binnen acht Wochensechs Monaten nach dem Einlangen des Antrages ein Gutachten abzugeben,

c)

Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach lit. a unmittelbar berühren, mit zu begutachten.

(2) Die Gleichbehandlungskommission hat weiters einen Dreiervorschlag für die Bestellung der Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu erstellen. Dabei ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen der Bewerberinnen oder Bewerber in Fragen der Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern und der Frauenförderung besonders Bedacht zu nehmen.

(3) Die Gleichbehandlungskommission kann sich mit allen

a)

die Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern und die Frauenförderung sowie

b)

die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung und die besondere Förderung von Menschen mit einer Behinderung

betreffenden Fragen befassen.

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