§ 19 Bgld. VBFG Anfechtung

Burgenländisches Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung (§ 17) an können die in den Wahlbehörden (§ 2) vertretenen Parteien und die oder der Bevollmächtigte des AntragesAntrags wegen Gesetzwidrigkeit schriftlich Einspruch bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde erheben. Die Ergebnisse sind gegebenenfalls nach Art und Ausmaß der unterlaufenen und erwiesenen Gesetzwidrigkeit zu berichten. Liegt eine solche nicht vor,Die Bezirkswahlbehörde hat unverzüglich die Bezirkswahlbehörde an alle Einspruchswerbenden einen schriftlichendazugehörigen Akten der Landeswahlbehörde vorzulegen, die das vorläufige Ergebnis mit Bescheid zu erlassenfeststellt. Gegen dendiesen Bescheid ist die BerufungBeschwerde an die Landeswahlbehördedas Landesverwaltungsgericht zulässig.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 27.07.2005 bis 31.12.2016

Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung (§ 17) an können die in den Wahlbehörden (§ 2) vertretenen Parteien und die oder der Bevollmächtigte des AntragesAntrags wegen Gesetzwidrigkeit schriftlich Einspruch bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde erheben. Die Ergebnisse sind gegebenenfalls nach Art und Ausmaß der unterlaufenen und erwiesenen Gesetzwidrigkeit zu berichten. Liegt eine solche nicht vor,Die Bezirkswahlbehörde hat unverzüglich die Bezirkswahlbehörde an alle Einspruchswerbenden einen schriftlichendazugehörigen Akten der Landeswahlbehörde vorzulegen, die das vorläufige Ergebnis mit Bescheid zu erlassenfeststellt. Gegen dendiesen Bescheid ist die BerufungBeschwerde an die Landeswahlbehördedas Landesverwaltungsgericht zulässig.

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