§ 21 Bgld. VBFG

Burgenländisches Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2021 bis 31.12.9999

Wer in der Antragslisteden Antragslisten eine andere als ihre oder seine Unterschrift oder ihre oder seine Unterschrift mehrmals einträgt, begeht, wenn darin keine von den ordentlichen Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Stand vor dem 22.12.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 22.12.2021

Wer in der Antragslisteden Antragslisten eine andere als ihre oder seine Unterschrift oder ihre oder seine Unterschrift mehrmals einträgt, begeht, wenn darin keine von den ordentlichen Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

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