§ 55 L-GlBG 2005 (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2026 bis 31.12.9999
Im Interesse der bestmöglichen Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes (§ 2) hat die Landesregierung durch geeignete Maßnahmen den Dialog über Fragen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung

a)

mit den Bediensteten, insbesondere mit den zuständigen Organen der Personalvertretung,

b)

mit der Gleichbehandlungskommission, den Gleichbehandlungsbeauftragten und den Vertrauenspersonen,

c)

mit den Sozialpartnern und

d)

mit Nichtregierungsorganisationen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Förderung der Gleichbehandlung und der Bekämpfung von Diskriminierungen haben,

zu fördern§ 55 L-GlBG 2005 seit 31.05.2026 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2026

In Kraft vom 12.01.2005 bis 31.05.2026
Im Interesse der bestmöglichen Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes (§ 2) hat die Landesregierung durch geeignete Maßnahmen den Dialog über Fragen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung

a)

mit den Bediensteten, insbesondere mit den zuständigen Organen der Personalvertretung,

b)

mit der Gleichbehandlungskommission, den Gleichbehandlungsbeauftragten und den Vertrauenspersonen,

c)

mit den Sozialpartnern und

d)

mit Nichtregierungsorganisationen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Förderung der Gleichbehandlung und der Bekämpfung von Diskriminierungen haben,

zu fördern§ 55 L-GlBG 2005 seit 31.05.2026 weggefallen.

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