§ 4 Bgld. VAG Volksabstimmung auf Grund eines Antrages

Burgenländisches Volksabstimmungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2005 bis 31.12.9999

(1) Mindestens 15.00012 000 zum Landtag wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger können bei der Landesregierung die Durchführung einer Volksabstimmung beantragen. Jede dieser Personen (Antragstellerin oder Antragsteller) muß in der Landes-Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz 1973§ 2 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, BGBlLGBl. Nr. 6015/1996) einer Gemeinde des Landes Burgenland eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt sein.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Gesetzesbeschlusses, über den die Durchführung einer Volksabstimmung beantragt wird;

b)

die Bezeichnung eineseiner zur Vertretung der Antragstellerinnen und Antragsteller Bevollmächtigten (bevollmächtigten Person unter Angabe des Familien- und VornameVornamens, Geburtsdatum,Geburtsdatums und der Wohnadresse).

(3) Bevollmächtigter kann jedeDie bevollmächtigte Person sein, diemuß in der Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes eingetragen ist, auch wenn sie den Antrag nicht unterzeichnet hatund zum Landtag wahlberechtigt sein. Hat der Bevollmächtigtedie bevollmächtigte Person den Antrag nicht unterzeichnet, so ist dem Antragdiesem eine Bestätigung der zur Führung der Landes-Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, daß ersie in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt ist. Ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, so geht diese fürBei Verhinderung wird die Dauer der Verhinderung auf einenbevollmächtigte Person durch ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter übervertreten. Die Reihenfolge der Stellvertretung entspricht der Reihenfolge der Eintragung in den Antragslisten.

(4) Wenn Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung über denselben Gesetzesbeschluß unabhängig voneinander von verschiedenen Bürgerinnen und Bürgern eingebracht werden, kommt jedem Stimmberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter bezeichnet wurde,sind die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu. Die Unterschriften sämtlicher Anträge sind zusammenzuzählen.

Stand vor dem 26.07.2005

In Kraft vom 04.10.1982 bis 26.07.2005

(1) Mindestens 15.00012 000 zum Landtag wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger können bei der Landesregierung die Durchführung einer Volksabstimmung beantragen. Jede dieser Personen (Antragstellerin oder Antragsteller) muß in der Landes-Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz 1973§ 2 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, BGBlLGBl. Nr. 6015/1996) einer Gemeinde des Landes Burgenland eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt sein.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Gesetzesbeschlusses, über den die Durchführung einer Volksabstimmung beantragt wird;

b)

die Bezeichnung eineseiner zur Vertretung der Antragstellerinnen und Antragsteller Bevollmächtigten (bevollmächtigten Person unter Angabe des Familien- und VornameVornamens, Geburtsdatum,Geburtsdatums und der Wohnadresse).

(3) Bevollmächtigter kann jedeDie bevollmächtigte Person sein, diemuß in der Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes eingetragen ist, auch wenn sie den Antrag nicht unterzeichnet hatund zum Landtag wahlberechtigt sein. Hat der Bevollmächtigtedie bevollmächtigte Person den Antrag nicht unterzeichnet, so ist dem Antragdiesem eine Bestätigung der zur Führung der Landes-Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, daß ersie in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt ist. Ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, so geht diese fürBei Verhinderung wird die Dauer der Verhinderung auf einenbevollmächtigte Person durch ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter übervertreten. Die Reihenfolge der Stellvertretung entspricht der Reihenfolge der Eintragung in den Antragslisten.

(4) Wenn Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung über denselben Gesetzesbeschluß unabhängig voneinander von verschiedenen Bürgerinnen und Bürgern eingebracht werden, kommt jedem Stimmberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter bezeichnet wurde,sind die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu. Die Unterschriften sämtlicher Anträge sind zusammenzuzählen.

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