§ 9 Bgld. VAG Aufschub der Kundmachung bei Einbringung eines Antrages

Burgenländisches Volksabstimmungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2005 bis 31.12.9999

(1) (Verfassungsbestimmung) Wird die Einbringung eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages oder von mindestens 1.500 zum Landtag wahlberechtigten BürgerBürgerinnen und Bürgern innerhalb einer Woche nach Fassung des Gesetzesbeschlusses im Landtag der Landesregierung angezeigt, so darf dieser Gesetzesbeschluß frühestens acht Wochen nach dem Tag der Beschlußfassung im Landtag vom Landeshauptmann kundgemacht werden.

(2) Im übrigen ist § 4 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 26.07.2005

In Kraft vom 04.10.1982 bis 26.07.2005

(1) (Verfassungsbestimmung) Wird die Einbringung eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages oder von mindestens 1.500 zum Landtag wahlberechtigten BürgerBürgerinnen und Bürgern innerhalb einer Woche nach Fassung des Gesetzesbeschlusses im Landtag der Landesregierung angezeigt, so darf dieser Gesetzesbeschluß frühestens acht Wochen nach dem Tag der Beschlußfassung im Landtag vom Landeshauptmann kundgemacht werden.

(2) Im übrigen ist § 4 sinngemäß anzuwenden.

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