§ 2 KAbG Allgemeines

Kanalabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Kanalisationsbeiträge (Erschließungsbeitrag, vorläufiger Anschlußbeitrag, Anschlußbeitrag, Ergänzungsbeitrag, vorläufiger Nachtragsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben. An Kanalisationsbeiträgen darf jedoch jeweils insgesamt nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen für die Kanalisationsanlage entspricht.

(2) Den Gemeinden für die Errichtung der Kanalisationsanlage gewährte Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, zählen nicht zu den im Abs. 1 genannten Aufwendungen.

(3) Abgabenschuldner ist hinsichtlich des Erschließungsbeitrages und des vorläufigen Anschlußbeitrages der Eigentümer der Anschlußgrundfläche. Hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge ist Abgabenschuldner derjenige Eigentümer der Anschlußgrundfläche, der nach dem Kanalanschlußgesetz rechtskräftig zum Anschluß verpflichtet oder dem der Anschluß rechtskräftig bewilligt wurde, und zwar unabhängig davon, ob er die Kanalisationsanlage benützt oder nicht. Sind Eigentümer der Anschlußgrundfläche und Eigentümer des Baues verschiedene Personen, so ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Baues.

(4) Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeiten (Wohnungseigentum) verbunden ist. Ist in diesen Fällen ein gemeinsamer Verwalter bestellt, so kann die Zustellung an diesen erfolgen.

(5) Für die Kanalisationsbeiträge haftet neben dem bisherigen Eigentümer der neue Eigentümer zur ungeteilten Hand.

(6) Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz.

(7) Das Recht, die Kanalisationsbeiträge festzusetzen, verjährt binnen fünf Jahren.

(8) § 212 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetzin der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 52/2009BGBl. I Nr. 70/2013, ist hinsichtlich der Kanalisationsbeiträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Zahlungserleichterungen bei Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen zu gewähren sind. Für die Dauer des Bestehens von Zahlungserleichterungen ist die Verjährung des Rechtes, fällige Kanalisationsbeiträge einzuheben und zwangsweise einzubringen, gehemmt.

(9) Anschlußgrundflächen sind Flächen im Sinne des § 1 Abs. 4 Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989.

(10) Für die Kanalisationsbeiträge samt Nebengebühren sowie für die Kanalbenützungsgebühren haftet auf dem Grundstück (Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.

(11) Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Anschlussgrundflächen oder Bauwerken erlassenen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.

Stand vor dem 01.01.2014

In Kraft vom 01.01.2010 bis 01.01.2014

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Kanalisationsbeiträge (Erschließungsbeitrag, vorläufiger Anschlußbeitrag, Anschlußbeitrag, Ergänzungsbeitrag, vorläufiger Nachtragsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben. An Kanalisationsbeiträgen darf jedoch jeweils insgesamt nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen für die Kanalisationsanlage entspricht.

(2) Den Gemeinden für die Errichtung der Kanalisationsanlage gewährte Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, zählen nicht zu den im Abs. 1 genannten Aufwendungen.

(3) Abgabenschuldner ist hinsichtlich des Erschließungsbeitrages und des vorläufigen Anschlußbeitrages der Eigentümer der Anschlußgrundfläche. Hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge ist Abgabenschuldner derjenige Eigentümer der Anschlußgrundfläche, der nach dem Kanalanschlußgesetz rechtskräftig zum Anschluß verpflichtet oder dem der Anschluß rechtskräftig bewilligt wurde, und zwar unabhängig davon, ob er die Kanalisationsanlage benützt oder nicht. Sind Eigentümer der Anschlußgrundfläche und Eigentümer des Baues verschiedene Personen, so ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Baues.

(4) Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeiten (Wohnungseigentum) verbunden ist. Ist in diesen Fällen ein gemeinsamer Verwalter bestellt, so kann die Zustellung an diesen erfolgen.

(5) Für die Kanalisationsbeiträge haftet neben dem bisherigen Eigentümer der neue Eigentümer zur ungeteilten Hand.

(6) Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz.

(7) Das Recht, die Kanalisationsbeiträge festzusetzen, verjährt binnen fünf Jahren.

(8) § 212 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetzin der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 52/2009BGBl. I Nr. 70/2013, ist hinsichtlich der Kanalisationsbeiträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Zahlungserleichterungen bei Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen zu gewähren sind. Für die Dauer des Bestehens von Zahlungserleichterungen ist die Verjährung des Rechtes, fällige Kanalisationsbeiträge einzuheben und zwangsweise einzubringen, gehemmt.

(9) Anschlußgrundflächen sind Flächen im Sinne des § 1 Abs. 4 Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989.

(10) Für die Kanalisationsbeiträge samt Nebengebühren sowie für die Kanalbenützungsgebühren haftet auf dem Grundstück (Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.

(11) Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Anschlussgrundflächen oder Bauwerken erlassenen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.

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