§ 8 KAbG Nachtragsbeitrag

Kanalabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Ein Nachtragsbeitrag zum Anschlußbeitrag ist zu erhebenAnschlussbeitrag kann erhoben werden, wenn der Beitragssatz gemäß § 3 Abs. 2 neu festgesetzt wird.

(2) Die Höhe des Nachtragsbeitrages ist nach den Bestimmungen der §§ 3 und 5 unter Zugrundelegung des Ausmaßes der Erhöhung des Beitragssatzes zu bemessen.

(3) Auf den Nachtragsbeitrag ist der vorläufige Nachtragsbeitrag in der Höhe des tatsächlich geleisteten Betrages anzurechnen.

(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtswirksamkeit der Erhöhung des Beitragssatzes.

Stand vor dem 01.01.2014

In Kraft vom 01.12.1984 bis 01.01.2014

(1) Ein Nachtragsbeitrag zum Anschlußbeitrag ist zu erhebenAnschlussbeitrag kann erhoben werden, wenn der Beitragssatz gemäß § 3 Abs. 2 neu festgesetzt wird.

(2) Die Höhe des Nachtragsbeitrages ist nach den Bestimmungen der §§ 3 und 5 unter Zugrundelegung des Ausmaßes der Erhöhung des Beitragssatzes zu bemessen.

(3) Auf den Nachtragsbeitrag ist der vorläufige Nachtragsbeitrag in der Höhe des tatsächlich geleisteten Betrages anzurechnen.

(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtswirksamkeit der Erhöhung des Beitragssatzes.

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