§ 11 KAbG Höhe der Gebühr

Kanalabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2014 bis 31.12.9999

[((1) DieDas Ausmaß des mutmaßlichen Jahresertrages der Kanalbenützungsgebühren dürfendarf das jährliche Erfordernisdoppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Kanalisationsanlage, für die Verzinsung und Tilgung der Kosten für die Errichtung, die Erweiterung, den Umbau oder die Erneuerung unter Berücksichtigung einer der Art der Anlage entsprechenden Lebensdauer sowie für die Bildung einer angemessenen Erneuerungsrücklage nicht übersteigen.

a)

den Betrieb und die Instandhaltung der Kanalisationsanlage,

b)

die Zinsen für Darlehen, die für die Errichtung oder Änderung

der Kanalisationsanlage aufgenommen worden sind,

c)

die Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Kanalisationsanlage entsprechenden Lebensdauer und

d)

die Bildung einer Erneuerungsrücklage von höchstens drei v.H. der Errichtungskosten (§ 2 Abs. 1 und 2)

nicht übersteigen.]

(2) Zu den Errichtungskosten im Sinne des Abs. 1 lit. c zählen nicht

a)

die der Gemeinde für die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage gewährten Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, und

b)

der durch Kanalisationsbeiträge (§ 2 Abs. 1) gedeckte Teil der Errichtungskosten.

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist.

(4) Die Kanalbenützungsgebühr ist mit ihrem Jahresbetrag festzusetzen.

(5) Die Festsetzung gemäß Abs. 4 gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist. Entsteht der Abgabenanspruch während des Jahres, ist die Kanalbenützungsgebühr für dieses Jahr nur in dem verhältnismäßigen Anteil der Jahresgebühr festzusetzen. Dasselbe gilt sinngemäß im Falle einer Veränderung der bisherigen Gebühr. Die Kanalbenützungsgebühr wird am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.

Stand vor dem 01.01.2014

In Kraft vom 23.04.2005 bis 01.01.2014

[((1) DieDas Ausmaß des mutmaßlichen Jahresertrages der Kanalbenützungsgebühren dürfendarf das jährliche Erfordernisdoppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Kanalisationsanlage, für die Verzinsung und Tilgung der Kosten für die Errichtung, die Erweiterung, den Umbau oder die Erneuerung unter Berücksichtigung einer der Art der Anlage entsprechenden Lebensdauer sowie für die Bildung einer angemessenen Erneuerungsrücklage nicht übersteigen.

a)

den Betrieb und die Instandhaltung der Kanalisationsanlage,

b)

die Zinsen für Darlehen, die für die Errichtung oder Änderung

der Kanalisationsanlage aufgenommen worden sind,

c)

die Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Kanalisationsanlage entsprechenden Lebensdauer und

d)

die Bildung einer Erneuerungsrücklage von höchstens drei v.H. der Errichtungskosten (§ 2 Abs. 1 und 2)

nicht übersteigen.]

(2) Zu den Errichtungskosten im Sinne des Abs. 1 lit. c zählen nicht

a)

die der Gemeinde für die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage gewährten Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, und

b)

der durch Kanalisationsbeiträge (§ 2 Abs. 1) gedeckte Teil der Errichtungskosten.

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist.

(4) Die Kanalbenützungsgebühr ist mit ihrem Jahresbetrag festzusetzen.

(5) Die Festsetzung gemäß Abs. 4 gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist. Entsteht der Abgabenanspruch während des Jahres, ist die Kanalbenützungsgebühr für dieses Jahr nur in dem verhältnismäßigen Anteil der Jahresgebühr festzusetzen. Dasselbe gilt sinngemäß im Falle einer Veränderung der bisherigen Gebühr. Die Kanalbenützungsgebühr wird am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.

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