§ 15 KAbG Übergangsbestimmungen

Kanalabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Abgabenverfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Wenn der Abgabenanspruch hinsichtlich des Erschließungsbeitrages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, entsteht der Abgabenanspruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(3) Wenn der Abgabenanspruch hinsichtlich des Anschlußbeitrages oder der bisherigen Kanalanschlußgebühr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist und noch keine Kanalanschlußgebühr erhoben wurde, entsteht der Abgabenanspruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(4) Wenn der Abgabenanspruch hinsichtlich des Ergänzungsbeitrages, des Nachtragsbeitrages oder des vorläufigen Nachtragsbeitrages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist und keine jeweils vergleichbare Kanalanschlußgebühr erhoben wurde, entsteht der Abgabenanspruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Wenn der Abgabenanspruch hinsichtlich des vorläufigen Anschlußbeitrages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, entsteht der Abgabenanspruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes; auf den vorläufigen Anschlußbeitrag sind eine bereits geleistete vorläufige Kanalanschlußgebühr oder Sondergebühr anzurechnen.

(5) Den Abgabenschuldnern gemäß § 2 Abs. 3 zweiter Satz sind jene Grundstückseigentümer gleichzuhalten, deren Grundstücke vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Erlassung eines Bescheides über die Anschlußverpflichtung oder Anschlußbewilligung an die Kanalisationsanlage angeschlossen wurden.

(6) Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Entrichtung der (vorläufigen) Kanalanschlußgebühr bzw. Sondergebühr in Raten gewährt wurde, verjährt das Recht, diese Abgaben einzuheben und zwangsweise einzubringen binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Rate zu entrichten ist.

(7) Das gesetzliche Pfandrecht und die dingliche Wirkung gelten erst für jene Kanalisationsbeiträge und Kanalbenützungsgebühren, bei denen der Abgabenanspruch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht.

Stand vor dem 01.01.2014

In Kraft vom 01.12.1984 bis 01.01.2014

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Abgabenverfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Wenn der Abgabenanspruch hinsichtlich des Erschließungsbeitrages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, entsteht der Abgabenanspruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(3) Wenn der Abgabenanspruch hinsichtlich des Anschlußbeitrages oder der bisherigen Kanalanschlußgebühr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist und noch keine Kanalanschlußgebühr erhoben wurde, entsteht der Abgabenanspruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(4) Wenn der Abgabenanspruch hinsichtlich des Ergänzungsbeitrages, des Nachtragsbeitrages oder des vorläufigen Nachtragsbeitrages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist und keine jeweils vergleichbare Kanalanschlußgebühr erhoben wurde, entsteht der Abgabenanspruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Wenn der Abgabenanspruch hinsichtlich des vorläufigen Anschlußbeitrages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, entsteht der Abgabenanspruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes; auf den vorläufigen Anschlußbeitrag sind eine bereits geleistete vorläufige Kanalanschlußgebühr oder Sondergebühr anzurechnen.

(5) Den Abgabenschuldnern gemäß § 2 Abs. 3 zweiter Satz sind jene Grundstückseigentümer gleichzuhalten, deren Grundstücke vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Erlassung eines Bescheides über die Anschlußverpflichtung oder Anschlußbewilligung an die Kanalisationsanlage angeschlossen wurden.

(6) Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Entrichtung der (vorläufigen) Kanalanschlußgebühr bzw. Sondergebühr in Raten gewährt wurde, verjährt das Recht, diese Abgaben einzuheben und zwangsweise einzubringen binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Rate zu entrichten ist.

(7) Das gesetzliche Pfandrecht und die dingliche Wirkung gelten erst für jene Kanalisationsbeiträge und Kanalbenützungsgebühren, bei denen der Abgabenanspruch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht.

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