§ 8 T-HG

Heimgesetz 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Zur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen der Heimbewohner nach diesem GesetzHauptstück hat die Landesregierung eine fachlich geeignete Person auf die Dauer von fünf Jahren zum Heimanwalt zu bestellen. Er hat auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung des neuen Heimanwaltes weiterzuführen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Heimanwalt hat seinen Sitz in Innsbruck. Er kann außerhalb der Landeshauptstadt Sprechtage abhalten, soweit dies zur Besorgung seiner Aufgaben zweckmäßig ist.

(3) Die Landesregierung hat dem Heimanwalt die für die Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die sich aus dem Stellenplan ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung hat den Heimanwalt bei der Auswahl dieser Landesbediensteten zu hören.

(4) Das Amt des Heimanwaltes endet vorzeitig durch Amtsverzicht oder Widerruf der Bestellung. Der Amtsverzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat die Bestellung zum Heimanwalt zu widerrufen, wenn in der Person des Heimanwaltes Umstände eintreten, die ihn für dieses Amt nicht mehr geeignet scheinen lassen, oder wenn der Heimanwalt seine Aufgaben gröblich vernachlässigt. Endet das Amt des Heimanwaltes vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich einen neuen Heimanwalt zu bestellen.

(5) Der Heimanwalt und die bei ihm verwendeten Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht.

(6) Die Inanspruchnahme der Dienste des Heimanwaltes ist kostenlos. Sie können auch anonym in Anspruch genommen werden.

(7) Alle mit den Angelegenheiten der Sozialhilfe, des Pflegegeldes oder der Pflegeheime betrauten Organe, mit Ausnahme jener des Bundes, sowie die Heimträger haben den Heimanwalt bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln und Akteneinsicht zu gewähren. Andere Personen oder Einrichtungen können vom Heimanwalt eingeladen werden, zu konkreten Vorbringen Stellung zu nehmen.

(8) Der Heimanwalt hat folgende Aufgaben:

a)

Entgegennahme und Bearbeitung von Vorbringen oder Beschwerden von Heimbewohnern oder von deren Angehörigen, Vertretern oder Vertrauenspersonen insbesondere über Mängel oder Missstände im Bereich der Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Pflege in einem Heim;

b)

Aufklärung von Mängeln oder Missständen in Heimen und Hinwirken auf deren Beseitigung;

c)

Beratung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten von Heimbewohnern;

d)

Prüfung von Anregungen und Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Stellung der Heimbewohner;

e)

Hilfe bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen über Fragen der Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Pflege zwischen dem Heimträger oder dem im Heim tätigen Personal einerseits und den Heimbewohnern oder deren Angehörigen, Vertretern oder Vertrauenspersonen andererseits;

f)

Vermittlung bei Streitfällen sowie Versuch der außergerichtlichen Schlichtung in solchen Fällen;

g)

Begutachtung von Entwürfen zu Rechtsvorschriften, die die Interessen der Heimbewohner oder sonstige Aspekte der Führung von Heimen berühren können;

h)

alle zwei Jahre die Vorlage eines Tätigkeitsberichtes an die Landesregierung, der an den Landtag weiterzuleiten ist.

(9) Der Heimanwalt hat für den Fall seiner Verhinderung einen bei ihm verwendeten Bediensteten mit seiner Vertretung zu betrauen.

(10) Beim Heimanwalt ist eine Informationsstelle einzurichten, die in allen den Betrieb von Heimen betreffenden und allen pflegebezogenen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen hat. Diese Stelle ist zudem mit einer kostenlosen Telefonauskunft auszustatten.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2021

(1) Zur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen der Heimbewohner nach diesem GesetzHauptstück hat die Landesregierung eine fachlich geeignete Person auf die Dauer von fünf Jahren zum Heimanwalt zu bestellen. Er hat auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung des neuen Heimanwaltes weiterzuführen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Heimanwalt hat seinen Sitz in Innsbruck. Er kann außerhalb der Landeshauptstadt Sprechtage abhalten, soweit dies zur Besorgung seiner Aufgaben zweckmäßig ist.

(3) Die Landesregierung hat dem Heimanwalt die für die Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die sich aus dem Stellenplan ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung hat den Heimanwalt bei der Auswahl dieser Landesbediensteten zu hören.

(4) Das Amt des Heimanwaltes endet vorzeitig durch Amtsverzicht oder Widerruf der Bestellung. Der Amtsverzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat die Bestellung zum Heimanwalt zu widerrufen, wenn in der Person des Heimanwaltes Umstände eintreten, die ihn für dieses Amt nicht mehr geeignet scheinen lassen, oder wenn der Heimanwalt seine Aufgaben gröblich vernachlässigt. Endet das Amt des Heimanwaltes vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich einen neuen Heimanwalt zu bestellen.

(5) Der Heimanwalt und die bei ihm verwendeten Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht.

(6) Die Inanspruchnahme der Dienste des Heimanwaltes ist kostenlos. Sie können auch anonym in Anspruch genommen werden.

(7) Alle mit den Angelegenheiten der Sozialhilfe, des Pflegegeldes oder der Pflegeheime betrauten Organe, mit Ausnahme jener des Bundes, sowie die Heimträger haben den Heimanwalt bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln und Akteneinsicht zu gewähren. Andere Personen oder Einrichtungen können vom Heimanwalt eingeladen werden, zu konkreten Vorbringen Stellung zu nehmen.

(8) Der Heimanwalt hat folgende Aufgaben:

a)

Entgegennahme und Bearbeitung von Vorbringen oder Beschwerden von Heimbewohnern oder von deren Angehörigen, Vertretern oder Vertrauenspersonen insbesondere über Mängel oder Missstände im Bereich der Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Pflege in einem Heim;

b)

Aufklärung von Mängeln oder Missständen in Heimen und Hinwirken auf deren Beseitigung;

c)

Beratung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten von Heimbewohnern;

d)

Prüfung von Anregungen und Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Stellung der Heimbewohner;

e)

Hilfe bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen über Fragen der Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Pflege zwischen dem Heimträger oder dem im Heim tätigen Personal einerseits und den Heimbewohnern oder deren Angehörigen, Vertretern oder Vertrauenspersonen andererseits;

f)

Vermittlung bei Streitfällen sowie Versuch der außergerichtlichen Schlichtung in solchen Fällen;

g)

Begutachtung von Entwürfen zu Rechtsvorschriften, die die Interessen der Heimbewohner oder sonstige Aspekte der Führung von Heimen berühren können;

h)

alle zwei Jahre die Vorlage eines Tätigkeitsberichtes an die Landesregierung, der an den Landtag weiterzuleiten ist.

(9) Der Heimanwalt hat für den Fall seiner Verhinderung einen bei ihm verwendeten Bediensteten mit seiner Vertretung zu betrauen.

(10) Beim Heimanwalt ist eine Informationsstelle einzurichten, die in allen den Betrieb von Heimen betreffenden und allen pflegebezogenen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen hat. Diese Stelle ist zudem mit einer kostenlosen Telefonauskunft auszustatten.

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