§ 11 T-HG Auskunftspflicht

Heimgesetz 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.04.2011 bis 31.12.9999

(1) Den Heimbewohnern, ihren gesetzlichen Vertretern, den bekannt gegebenen Vertrauenspersonen sowie Personen, die von einem Heimbewohner als auskunftsberechtigt genannt wurden, insbesondere deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern und Kindern, sind alle Auskünfte über die den Heimbewohner betreffenden Pflegemaßnahmen zu erteilen. Den Heimbewohnern oder ihren gesetzlichen Vertretern ist auf Verlangen Einsicht in die Pflege- und Therapiedokumentation zu gewähren.

(2) Den Angehörigen von Gesundheits- und Sozialberufen, die einen Heimbewohner behandeln oder betreuen, sind die für diese Tätigkeiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 14.04.2011

In Kraft vom 01.07.2005 bis 14.04.2011

(1) Den Heimbewohnern, ihren gesetzlichen Vertretern, den bekannt gegebenen Vertrauenspersonen sowie Personen, die von einem Heimbewohner als auskunftsberechtigt genannt wurden, insbesondere deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern und Kindern, sind alle Auskünfte über die den Heimbewohner betreffenden Pflegemaßnahmen zu erteilen. Den Heimbewohnern oder ihren gesetzlichen Vertretern ist auf Verlangen Einsicht in die Pflege- und Therapiedokumentation zu gewähren.

(2) Den Angehörigen von Gesundheits- und Sozialberufen, die einen Heimbewohner behandeln oder betreuen, sind die für diese Tätigkeiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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