§ 17 T-WO

Waldordnung 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Bestellung zum Forstschutzorgan erlischt durch

a)

Widerruf oder

b)

Verzicht.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu widerrufen, wenn

a)

das Forstschutzorgan nicht mehr eigenberechtigteine der im § 3 Abs. 2 lit. a genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist,

b)

das Forstschutzorgan nicht mehr die für die Ausübung des Forstschutzdienstes erforderliche geistige oder körperliche Eignung oder Vertrauenswürdigkeit besitzt,

c)

das Forstschutzorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat,

d)

der (die) Waldeigentümer dies beantragt (beantragen) oder eine Mitteilung nach § 116 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 erstattet wird.

(3) Ein Forstschutzorgan kann auf seine Bestellung verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde wirksam. Diese hat den (die) Waldeigentümer hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 20.07.2005 bis 31.12.2019

(1) Die Bestellung zum Forstschutzorgan erlischt durch

a)

Widerruf oder

b)

Verzicht.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu widerrufen, wenn

a)

das Forstschutzorgan nicht mehr eigenberechtigteine der im § 3 Abs. 2 lit. a genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist,

b)

das Forstschutzorgan nicht mehr die für die Ausübung des Forstschutzdienstes erforderliche geistige oder körperliche Eignung oder Vertrauenswürdigkeit besitzt,

c)

das Forstschutzorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat,

d)

der (die) Waldeigentümer dies beantragt (beantragen) oder eine Mitteilung nach § 116 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 erstattet wird.

(3) Ein Forstschutzorgan kann auf seine Bestellung verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde wirksam. Diese hat den (die) Waldeigentümer hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

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