§ 24 T-WO Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Bezirksverwaltungsbehörde

Waldordnung 2005, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Bestehen bei einem von der Forsttagsatzungskommission gefassten Beschluss Bedenken, dass er gegen dieses Gesetz oder das Forstgesetz 1975 verstößt, so steht dem Vorsitzenden das Recht zu, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung der Angelegenheit an die Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. In diesem Fall hat die Zustellung des Beschlusses an die Partei zu unterbleibendarf ein dem Beschluss entsprechender Bescheid nicht erlassen werden.

(2) Der Antrag ist zu begründen und innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Beschlussfassung an gerechnet, schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Mit dem Tag des Einlangens tritt der Beschluss der Forsttagsatzungskommission außer Kraft. Gleichzeitig geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Bezirksverwaltungsbehörde über. Die Parteien sind hiervon zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 20.07.2005 bis 31.12.2017

(1) Bestehen bei einem von der Forsttagsatzungskommission gefassten Beschluss Bedenken, dass er gegen dieses Gesetz oder das Forstgesetz 1975 verstößt, so steht dem Vorsitzenden das Recht zu, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung der Angelegenheit an die Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. In diesem Fall hat die Zustellung des Beschlusses an die Partei zu unterbleibendarf ein dem Beschluss entsprechender Bescheid nicht erlassen werden.

(2) Der Antrag ist zu begründen und innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Beschlussfassung an gerechnet, schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Mit dem Tag des Einlangens tritt der Beschluss der Forsttagsatzungskommission außer Kraft. Gleichzeitig geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Bezirksverwaltungsbehörde über. Die Parteien sind hiervon zu verständigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten