§ 29 T-WO Lehrgangsbesuch

Waldordnung 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Ausbildungslehrgang ist nach Maßgabe des Abs. 2 allgemein zugänglich. Der BesuchDie Teilnahme steht auch Personen mit Hauptwohnsitz in einem anderen BundeslandLand oder im AuslandStaat offen.

(2) Die Aufnahme in deneinen Ausbildungslehrgang darf nur abgelehnt werden, wenn

a)

der Bewerber die Aufnahmevoraussetzungen (§ 30) nicht erfüllt oder

b)

die Aufnahmekapazität eines bestimmtendes betreffenden Ausbildungslehrganges erschöpft ist.

(3) Der Fortbildungslehrgang steht Gemeindewaldaufsehern und nach Maßgabe der verbleibenden Aufnahmekapazität auch Forstarbeitern und sonstigem Forstpersonal offen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Aufnahme von Gemeindewaldaufsehern darf nur abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität des betreffenden Fortbildungslehrganges erschöpft ist.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 20.07.2005 bis 31.12.2017

(1) Der Ausbildungslehrgang ist nach Maßgabe des Abs. 2 allgemein zugänglich. Der BesuchDie Teilnahme steht auch Personen mit Hauptwohnsitz in einem anderen BundeslandLand oder im AuslandStaat offen.

(2) Die Aufnahme in deneinen Ausbildungslehrgang darf nur abgelehnt werden, wenn

a)

der Bewerber die Aufnahmevoraussetzungen (§ 30) nicht erfüllt oder

b)

die Aufnahmekapazität eines bestimmtendes betreffenden Ausbildungslehrganges erschöpft ist.

(3) Der Fortbildungslehrgang steht Gemeindewaldaufsehern und nach Maßgabe der verbleibenden Aufnahmekapazität auch Forstarbeitern und sonstigem Forstpersonal offen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Aufnahme von Gemeindewaldaufsehern darf nur abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität des betreffenden Fortbildungslehrganges erschöpft ist.

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