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(1) Voraussetzung für die Aufnahme in den Ausbildungslehrgang ist, dass der Bewerber
a) | das | |||||||||
b) |
| |||||||||
c) | über die unter Berücksichtigung des Lehrstoffes in den EDV-technischen Unterrichtsgegenständen des Ausbildungslehrganges erforderlichen allgemeinen anwenderspezifischen EDV-Kenntnisse verfügt und | |||||||||
| körperlich für die spätere Ausübung des Dienstes als Gemeindewaldaufseher geeignet ist. |
(2) Das Vorliegen der geistigenkörperlichen Eignung ist vom Landeshauptmann durch eine aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehende Eignungsprüfung festzustellenein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(3) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung die GegenständeAls Nachweis der Eignungsprüfung unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsplan des Ausbildungslehrganges zu bestimmenEDV-Kenntnisse nach Abs. 1 lit. c gilt jedenfalls der Europäische Computerführerschein-Zertifikat Standard.
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in den Ausbildungslehrgang ist, dass der Bewerber
a) | das | |||||||||
b) |
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c) | über die unter Berücksichtigung des Lehrstoffes in den EDV-technischen Unterrichtsgegenständen des Ausbildungslehrganges erforderlichen allgemeinen anwenderspezifischen EDV-Kenntnisse verfügt und | |||||||||
| körperlich für die spätere Ausübung des Dienstes als Gemeindewaldaufseher geeignet ist. |
(2) Das Vorliegen der geistigenkörperlichen Eignung ist vom Landeshauptmann durch eine aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehende Eignungsprüfung festzustellenein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(3) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung die GegenständeAls Nachweis der Eignungsprüfung unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsplan des Ausbildungslehrganges zu bestimmenEDV-Kenntnisse nach Abs. 1 lit. c gilt jedenfalls der Europäische Computerführerschein-Zertifikat Standard.