§ 32 T-WO Entgeltlichkeit

Waldordnung 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Den Teilnehmern eines Ausbildungslehrganges oder Fortbildungslehrganges ist ein angemessener Beitrag zu den Kosten des Unterrichtes vorzuschreiben. Die Höhe dieses Beitrages ist vom Landeshauptmann gesondert für den Ausbildungslehrgang und den Fortbildungslehrgang unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu beschäftigenden Lehr- und Fachkräfte sowie deren zeitliche Inanspruchnahme jeweils als Bauschbetrag festzusetzen.

(2) Weiters können den Teilnehmern eines Ausbildungslehrganges oder Fortbildungslehrganges höchstens kostendeckende Lehrmittelbeiträge vorgeschrieben werden.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 20.07.2005 bis 31.12.2017

(1) Den Teilnehmern eines Ausbildungslehrganges oder Fortbildungslehrganges ist ein angemessener Beitrag zu den Kosten des Unterrichtes vorzuschreiben. Die Höhe dieses Beitrages ist vom Landeshauptmann gesondert für den Ausbildungslehrgang und den Fortbildungslehrgang unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu beschäftigenden Lehr- und Fachkräfte sowie deren zeitliche Inanspruchnahme jeweils als Bauschbetrag festzusetzen.

(2) Weiters können den Teilnehmern eines Ausbildungslehrganges oder Fortbildungslehrganges höchstens kostendeckende Lehrmittelbeiträge vorgeschrieben werden.

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