Art. 2 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 117/2012)

(1) Dieses Landesgesetz tritt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit 1Art. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund des § 3 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzes treten frühestens mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Bis dahin bleiben die zum 1. Jänner 2013 bestehenden Einstufungen aufrecht. Anträge von Gemeinden gemäß § 3 Abs. 5 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, welche im Anhörungsverfahren zur Erlassung der Oö. Ortsklassenverordnung 2011 oder nach Erlassung dieser Verordnung gestellt wurden, gelten als Anträge gemäß § 3 Oö. Tourismus-GesetzTG 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzesseit 31.01.2018 weggefallen.

(3) Die auf Grund des § 4a Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen über die Errichtung von Tourismusverbänden gelten als Verordnungen gemäß § 4 Abs. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzes weiter.

(4) Verordnungen auf Grund des § 19 und des § 21 Abs. 5 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzes dürfen bereits von dem auf die Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.

(5) Die Wahl des neuen Vorstands auf Grund des § 11 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzes ist so durchzuführen, dass die erste Sitzung bis längstens 30. Juni 2014 stattfinden kann. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Tourismuskommissionen, Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer und Vorstände der Tourismusverbände bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Auf ihre Tätigkeit sind § 10, §§ 14 und 15, § 16 Abs. 3, 5 und 6 und §§ 17, 19 und 20 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes weiterhin anzuwenden.

(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes aufrechten Bestellungen zur Tourismusdirektorin bzw. zum Tourismusdirektor gelten als Bestellungen zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer gemäß § 17 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzes. Die bestellten Personen können bis zum Ablauf ihrer Bestellung nur aus wichtigem Grund abberufen werden.

(7) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes aufrechte Bestellung zum Vorstand der Landes-Tourismusorganisation gilt als Bestellung zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer gemäß § 26 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzes. Die bestellte Person kann bis zum Ablauf ihrer Bestellung nur aus wichtigem Grund abberufen werden.

(8) Auf Tourismusverbände, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Liquidation befinden, ist § 4b Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes weiterhin anzuwenden.

(9) Abweichend von § 41 Abs. 7 letzter Satz Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzes treten Beschlüsse gemäß § 41 Abs. 5 und 6 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzes für das Kalenderjahr 2013 in Kraft, sofern die Kundmachungsfrist spätestens am 31. Mai 2013 endet.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.01.2018

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 117/2012)

(1) Dieses Landesgesetz tritt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit 1Art. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund des § 3 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzes treten frühestens mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Bis dahin bleiben die zum 1. Jänner 2013 bestehenden Einstufungen aufrecht. Anträge von Gemeinden gemäß § 3 Abs. 5 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, welche im Anhörungsverfahren zur Erlassung der Oö. Ortsklassenverordnung 2011 oder nach Erlassung dieser Verordnung gestellt wurden, gelten als Anträge gemäß § 3 Oö. Tourismus-GesetzTG 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzesseit 31.01.2018 weggefallen.

(3) Die auf Grund des § 4a Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen über die Errichtung von Tourismusverbänden gelten als Verordnungen gemäß § 4 Abs. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzes weiter.

(4) Verordnungen auf Grund des § 19 und des § 21 Abs. 5 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzes dürfen bereits von dem auf die Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.

(5) Die Wahl des neuen Vorstands auf Grund des § 11 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzes ist so durchzuführen, dass die erste Sitzung bis längstens 30. Juni 2014 stattfinden kann. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Tourismuskommissionen, Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer und Vorstände der Tourismusverbände bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Auf ihre Tätigkeit sind § 10, §§ 14 und 15, § 16 Abs. 3, 5 und 6 und §§ 17, 19 und 20 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes weiterhin anzuwenden.

(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes aufrechten Bestellungen zur Tourismusdirektorin bzw. zum Tourismusdirektor gelten als Bestellungen zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer gemäß § 17 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzes. Die bestellten Personen können bis zum Ablauf ihrer Bestellung nur aus wichtigem Grund abberufen werden.

(7) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes aufrechte Bestellung zum Vorstand der Landes-Tourismusorganisation gilt als Bestellung zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer gemäß § 26 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzes. Die bestellte Person kann bis zum Ablauf ihrer Bestellung nur aus wichtigem Grund abberufen werden.

(8) Auf Tourismusverbände, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Liquidation befinden, ist § 4b Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes weiterhin anzuwenden.

(9) Abweichend von § 41 Abs. 7 letzter Satz Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzes treten Beschlüsse gemäß § 41 Abs. 5 und 6 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzes für das Kalenderjahr 2013 in Kraft, sofern die Kundmachungsfrist spätestens am 31. Mai 2013 endet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten