§ 1 Bgld. FG § 1

Burgenländisches Forstausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2009 bis 31.12.9999

Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist nur gestattet, wenn

1.

die Waldflächen durch die Teilung nicht betroffen sind oder für die durch die Teilung betroffenen Waldflächen eine rechtskräftige unbefristete Rodungsbewilligung (§§ 17 und 18 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 55/2007) vorliegt;

2.

die Waldfläche auf den durch Teilung entstandenen Grundstücken ein Mindestmaß von 1 ha und eine durchschnittliche Mindestbreite von 50 m aufweisen.

Stand vor dem 14.07.2009

In Kraft vom 13.04.1991 bis 14.07.2009

Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist nur gestattet, wenn

1.

die Waldflächen durch die Teilung nicht betroffen sind oder für die durch die Teilung betroffenen Waldflächen eine rechtskräftige unbefristete Rodungsbewilligung (§§ 17 und 18 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 55/2007) vorliegt;

2.

die Waldfläche auf den durch Teilung entstandenen Grundstücken ein Mindestmaß von 1 ha und eine durchschnittliche Mindestbreite von 50 m aufweisen.

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