§ 3 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Gemeinden in vier Ortsklassen (A, B, C, D) einzustufen. Die Städte Linz, Steyr und Wels bilden die Ortsklasse „Statutarstadt“, sofern nicht auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 2 eine Einstufung in eine der Ortsklassen A, B oder C erfolgt. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Gemeinden zu hören.

(2) Für die Einstufung einer Gemeinde ist die Gemeinde-Nächtigungsintensität maßgeblich, wobei für die Ortsklassen A, B und C folgende Grenzwerte erreicht werden müssen:

1.

für die Ortsklasse A der doppelte Wert der Landes-Nächtigungsintensität,

2.

für die Ortsklasse B der einfache Wert der Landes-Nächtigungsintensität und

3.

für die Ortsklasse C der halbe Wert der Landes-Nächtigungsintensität.

Eine Einstufung der Städte Linz, Steyr und Wels in eine der Ortsklassen A, B oder C setzt einen Antrag der jeweiligen Gemeinde voraus. Im Fall einer solchen Umstufung kann die Wiedereinstufung in die Ortsklasse „Statutarstadt“ jederzeit beantragt werden.

(3) Verfügt eine Gemeinde, deren Nächtigungsintensität den Grenzwert für die Ortsklasse C oder einer höheren Ortsklasse erreicht, nur über eine geringe touristische Infrastruktur, kann die Gemeinde entsprechend ihrem Antrag in eine niedrigere Ortsklasse eingestuft werden. Gemeinden, deren Gebiet teilweise oder zur Gänze als Kurort im Sinn des § 3 Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes anerkannt ist, sind zumindest in die Ortsklasse C einzustufenTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen.

(4) Die Landesregierung hat eine Gemeinde entsprechend ihrem Antrag in eine höhere Ortsklasse einzustufen, wenn dies auf Grund der vorhandenen oder zumindest in Planung befindlichen touristischen Infrastruktur zur Aufrechterhaltung oder Stärkung der wirtschaftlichen Ergebnisse aus dem Tourismus gerechtfertigt ist. Vor Antragstellung hat die Gemeinde allen bekannten (künftigen) Pflichtmitgliedern eines Tourismusverbands (§ 6 Abs. 1) schriftlich die Möglichkeit einzuräumen, zum beabsichtigten Antrag innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist eine Stellungnahme abzugeben.

(5) Liegt ein Antrag gemäß Abs. 3 oder 4 vor, darf eine Umstufung nur erfolgen, wenn sich die Verhältnisse in Bezug auf die touristische Infrastruktur wesentlich geändert haben. Die Einstufung in die jeweilige Ortsklasse tritt mit dem auf die Kundmachung der Verordnung folgenden 1. Jänner in Kraft.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.01.2018
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Gemeinden in vier Ortsklassen (A, B, C, D) einzustufen. Die Städte Linz, Steyr und Wels bilden die Ortsklasse „Statutarstadt“, sofern nicht auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 2 eine Einstufung in eine der Ortsklassen A, B oder C erfolgt. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Gemeinden zu hören.

(2) Für die Einstufung einer Gemeinde ist die Gemeinde-Nächtigungsintensität maßgeblich, wobei für die Ortsklassen A, B und C folgende Grenzwerte erreicht werden müssen:

1.

für die Ortsklasse A der doppelte Wert der Landes-Nächtigungsintensität,

2.

für die Ortsklasse B der einfache Wert der Landes-Nächtigungsintensität und

3.

für die Ortsklasse C der halbe Wert der Landes-Nächtigungsintensität.

Eine Einstufung der Städte Linz, Steyr und Wels in eine der Ortsklassen A, B oder C setzt einen Antrag der jeweiligen Gemeinde voraus. Im Fall einer solchen Umstufung kann die Wiedereinstufung in die Ortsklasse „Statutarstadt“ jederzeit beantragt werden.

(3) Verfügt eine Gemeinde, deren Nächtigungsintensität den Grenzwert für die Ortsklasse C oder einer höheren Ortsklasse erreicht, nur über eine geringe touristische Infrastruktur, kann die Gemeinde entsprechend ihrem Antrag in eine niedrigere Ortsklasse eingestuft werden. Gemeinden, deren Gebiet teilweise oder zur Gänze als Kurort im Sinn des § 3 Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes anerkannt ist, sind zumindest in die Ortsklasse C einzustufenTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen.

(4) Die Landesregierung hat eine Gemeinde entsprechend ihrem Antrag in eine höhere Ortsklasse einzustufen, wenn dies auf Grund der vorhandenen oder zumindest in Planung befindlichen touristischen Infrastruktur zur Aufrechterhaltung oder Stärkung der wirtschaftlichen Ergebnisse aus dem Tourismus gerechtfertigt ist. Vor Antragstellung hat die Gemeinde allen bekannten (künftigen) Pflichtmitgliedern eines Tourismusverbands (§ 6 Abs. 1) schriftlich die Möglichkeit einzuräumen, zum beabsichtigten Antrag innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist eine Stellungnahme abzugeben.

(5) Liegt ein Antrag gemäß Abs. 3 oder 4 vor, darf eine Umstufung nur erfolgen, wenn sich die Verhältnisse in Bezug auf die touristische Infrastruktur wesentlich geändert haben. Die Einstufung in die jeweilige Ortsklasse tritt mit dem auf die Kundmachung der Verordnung folgenden 1. Jänner in Kraft.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

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