§ 6 Bgld. FG

Burgenländisches Forstausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.1987 bis 31.12.9999

Die Behörde hat die Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn

a)

durch die geplanten Anlagen ein ausreichender Windschutz erzielt werden kann,

b)

sonstige Anlagen, wie besondere Drainagen, öffentliche Verkehrsanlagen, Produktenleitungen, Leitungen des Fernmeldewesens oder militärische Anlagen, nicht nachteilig beeinflußt werden,

c)

Nachbargrundstücke, die nicht zum Windschutzgebiet gehören, sowie die innerhalb und außerhalb des Windschutzgebietes liegenden Verkehrsanlagen durch Durchwurzelung, Beschattung oder Schneeverwehung nicht nachteilig beeinflußt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.1987 bis 31.12.9999

Die Behörde hat die Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn

a)

durch die geplanten Anlagen ein ausreichender Windschutz erzielt werden kann,

b)

sonstige Anlagen, wie besondere Drainagen, öffentliche Verkehrsanlagen, Produktenleitungen, Leitungen des Fernmeldewesens oder militärische Anlagen, nicht nachteilig beeinflußt werden,

c)

Nachbargrundstücke, die nicht zum Windschutzgebiet gehören, sowie die innerhalb und außerhalb des Windschutzgebietes liegenden Verkehrsanlagen durch Durchwurzelung, Beschattung oder Schneeverwehung nicht nachteilig beeinflußt werden.

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