§ 54 T-WO Fällungen

Waldordnung 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Werden auf Wildbacheinhängen Fällungen vorgenommen, so hat der Waldeigentümer die Schlagflächen sofort zu räumen. Als Wildbacheinhänge gelten jene Waldflächen, aus denen infolge ihres Neigungsgrades und ihrer Neigungsrichtung oder wegen der geringen Festigkeit des Bodens die Möglichkeit des Absturzes oder des Abrutschens von Holz in das Wildbachbett besteht.

(2) Während der Fällung oder Bringung des Holzes in das Wildbachbett gelangte Baumstämme und Holzabfälle sind unverzüglich aus dem Wildbachbett zu entfernen. In gleicher Weise ist der gesamte Hochwasserabflussbereich des Wildbaches freizuhalten. Ist eine Entfernung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist das Holz entweder so zu zerkleinern, dass im Fall eines Hochwassers eine Gefährdung durch Verklausung nicht mehr gegeben ist, oder unter Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften mit der gebotenen Sorgfalt zu verbrennen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 20.07.2005 bis 31.12.2017

(1) Werden auf Wildbacheinhängen Fällungen vorgenommen, so hat der Waldeigentümer die Schlagflächen sofort zu räumen. Als Wildbacheinhänge gelten jene Waldflächen, aus denen infolge ihres Neigungsgrades und ihrer Neigungsrichtung oder wegen der geringen Festigkeit des Bodens die Möglichkeit des Absturzes oder des Abrutschens von Holz in das Wildbachbett besteht.

(2) Während der Fällung oder Bringung des Holzes in das Wildbachbett gelangte Baumstämme und Holzabfälle sind unverzüglich aus dem Wildbachbett zu entfernen. In gleicher Weise ist der gesamte Hochwasserabflussbereich des Wildbaches freizuhalten. Ist eine Entfernung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist das Holz entweder so zu zerkleinern, dass im Fall eines Hochwassers eine Gefährdung durch Verklausung nicht mehr gegeben ist, oder unter Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften mit der gebotenen Sorgfalt zu verbrennen.

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