§ 4 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat zur Förderung des Tourismus und der Freizeitwirtschaft in den Tourismusgemeinden Körperschaften öffentlichen Rechts (Tourismusverbände) zu errichten§ 4 . Diese haben sich auf das Gebiet einer oder mehrerer Tourismusgemeinden zu erstreckenTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen.

(2) Die Errichtung eines Tourismusverbands erfolgt nach Anhörung aller betroffenen Tourismusgemeinden und Tourismusverbände sowie der Landes-Tourismusorganisation durch Verordnung der Landesregierung. In der Verordnung ist festzulegen, welche Bezeichnung der Tourismusverband führt, für welche Tourismusgemeinde(n) er errichtet wird und in welcher Gemeinde er den Sitz hat.

(3) Eine Änderung des Gebiets eines Tourismusverbands ist nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Tourismusverbände sowie der Landes-Tourismusorganisation durchzuführen, wenn die neue Struktur eine bessere Entwicklung oder Vermarktung des Tourismusangebots erwarten lässt. Wird im Zuge von Gebietsänderungen das Gebiet eines Tourismusverbands zur Gänze in einen anderen Tourismusverband einbezogen, gehen sämtliche aktiven und passiven Vermögenswerte einschließlich der Rechte und Pflichten des einbezogenen Tourismusverbands auf den anderen als Gesamtrechtsnachfolger über.

(4) Bewirkt die Änderung des Gebiets eines Tourismusverbands gleichzeitig die Änderung des Gebiets eines weiteren Tourismusverbands, hat ein Vermögensausgleich zwischen den beteiligten Tourismusverbänden zu erfolgen. Für diesen sind die Einnahmen aus den Interessentenbeiträgen und Tourismusförderungsbeiträgen der letzten fünf Jahre maßgeblich. Dies gilt im Fall der Rückstufung einer Gemeinde eines gemeinsamen Tourismusverbands in die Ortsklasse D sinngemäß.

(5) Den Tourismusverbänden obliegt für ihren örtlichen Bereich die Durchführung, Anregung und Unterstützung von Maßnahmen, die geeignet sind, den Tourismus zu fördern. Sie haben ihre Tätigkeit an der tourismuspolitischen Strategie des Landes Oberösterreich auszurichten. Tourismusverbände, die zur Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers verpflichtet sind, müssen diese Ausrichtung in einem Tourismuskonzept festlegen. In diesem sind die zu entwickelnden Tourismusbereiche zu definieren und die erforderlichen Marketingmaßnahmen zu planen. Vor der Beschlussfassung ist der Entwurf des Konzepts sowie jeder nachträglichen Änderung oder Neuerstellung der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Diese hat die Landes-Tourismusorganisation zu einer Stellungnahme einzuladen und dem Tourismusverband allfällige Einwände oder Anregungen binnen acht Wochen bekannt zu geben.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.01.2018
(1) Die Landesregierung hat zur Förderung des Tourismus und der Freizeitwirtschaft in den Tourismusgemeinden Körperschaften öffentlichen Rechts (Tourismusverbände) zu errichten§ 4 . Diese haben sich auf das Gebiet einer oder mehrerer Tourismusgemeinden zu erstreckenTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen.

(2) Die Errichtung eines Tourismusverbands erfolgt nach Anhörung aller betroffenen Tourismusgemeinden und Tourismusverbände sowie der Landes-Tourismusorganisation durch Verordnung der Landesregierung. In der Verordnung ist festzulegen, welche Bezeichnung der Tourismusverband führt, für welche Tourismusgemeinde(n) er errichtet wird und in welcher Gemeinde er den Sitz hat.

(3) Eine Änderung des Gebiets eines Tourismusverbands ist nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Tourismusverbände sowie der Landes-Tourismusorganisation durchzuführen, wenn die neue Struktur eine bessere Entwicklung oder Vermarktung des Tourismusangebots erwarten lässt. Wird im Zuge von Gebietsänderungen das Gebiet eines Tourismusverbands zur Gänze in einen anderen Tourismusverband einbezogen, gehen sämtliche aktiven und passiven Vermögenswerte einschließlich der Rechte und Pflichten des einbezogenen Tourismusverbands auf den anderen als Gesamtrechtsnachfolger über.

(4) Bewirkt die Änderung des Gebiets eines Tourismusverbands gleichzeitig die Änderung des Gebiets eines weiteren Tourismusverbands, hat ein Vermögensausgleich zwischen den beteiligten Tourismusverbänden zu erfolgen. Für diesen sind die Einnahmen aus den Interessentenbeiträgen und Tourismusförderungsbeiträgen der letzten fünf Jahre maßgeblich. Dies gilt im Fall der Rückstufung einer Gemeinde eines gemeinsamen Tourismusverbands in die Ortsklasse D sinngemäß.

(5) Den Tourismusverbänden obliegt für ihren örtlichen Bereich die Durchführung, Anregung und Unterstützung von Maßnahmen, die geeignet sind, den Tourismus zu fördern. Sie haben ihre Tätigkeit an der tourismuspolitischen Strategie des Landes Oberösterreich auszurichten. Tourismusverbände, die zur Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers verpflichtet sind, müssen diese Ausrichtung in einem Tourismuskonzept festlegen. In diesem sind die zu entwickelnden Tourismusbereiche zu definieren und die erforderlichen Marketingmaßnahmen zu planen. Vor der Beschlussfassung ist der Entwurf des Konzepts sowie jeder nachträglichen Änderung oder Neuerstellung der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Diese hat die Landes-Tourismusorganisation zu einer Stellungnahme einzuladen und dem Tourismusverband allfällige Einwände oder Anregungen binnen acht Wochen bekannt zu geben.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

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