§ 13 Bgld. FG

Burgenländisches Forstausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

(1) Wer einen Waldbrand wahrnimmt ist verpflichtet, ihn nach Kräften zu löschen. Ist das Löschen des Waldbrandes nicht möglich, so ist der Brand sofort der nächsten Brandmeldestelle, an Orten, wo eine solche Brandmeldestelle nicht besteht, dem Waldeigentümer oder dessen Forstpersonal, der nächsten Gendarmerie- oder PolizeidienststellePolizeiinspektion oder dem nächsten Gemeindeamt zu melden.

(2) Ortskundige haben ortsvertraute Personen in der näheren Umgebung zu verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen weiterzuleiten.

(3) Die gem. Abs. 1 verständigte Stelle hat den unverzüglichen Einsatz der zuständigen Feuerwehr zu veranlassen und, soweit dies nicht bereits geschehen ist, die vom Waldbrand betroffene Gemeinde zu benachrichtigen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 17.09.1987 bis 30.06.2005

(1) Wer einen Waldbrand wahrnimmt ist verpflichtet, ihn nach Kräften zu löschen. Ist das Löschen des Waldbrandes nicht möglich, so ist der Brand sofort der nächsten Brandmeldestelle, an Orten, wo eine solche Brandmeldestelle nicht besteht, dem Waldeigentümer oder dessen Forstpersonal, der nächsten Gendarmerie- oder PolizeidienststellePolizeiinspektion oder dem nächsten Gemeindeamt zu melden.

(2) Ortskundige haben ortsvertraute Personen in der näheren Umgebung zu verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen weiterzuleiten.

(3) Die gem. Abs. 1 verständigte Stelle hat den unverzüglichen Einsatz der zuständigen Feuerwehr zu veranlassen und, soweit dies nicht bereits geschehen ist, die vom Waldbrand betroffene Gemeinde zu benachrichtigen.

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