§ 65 T-WO Landesforstdienst

Waldordnung 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Die Besorgung der Förderung der Forstwirtschaft nach diesem Gesetz obliegt den nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung hierfür zuständigen AbteilungenOrganisationseinheiten sowie in Unterordnung unter diese AbteilungenOrganisationseinheiten den nach der Geschäftseinteilung der Bezirkshauptmannschaften hierfür zuständigen Referaten (Bezirksforstinspektionen).

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 20.07.2005 bis 31.12.2018

Die Besorgung der Förderung der Forstwirtschaft nach diesem Gesetz obliegt den nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung hierfür zuständigen AbteilungenOrganisationseinheiten sowie in Unterordnung unter diese AbteilungenOrganisationseinheiten den nach der Geschäftseinteilung der Bezirkshauptmannschaften hierfür zuständigen Referaten (Bezirksforstinspektionen).

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