§ 17 Bgld. FG

Burgenländisches Forstausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der durch eine Waldbrandbekämpfung verursachten Kosten für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr einschließlich der Verpflegungskosten sowie für Schäden an deren Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen.

(2) Jedermann, dem auf Grund einer Anordnung gemäß § 15 Kosten für die Erbringung von Sachleistungen (einschließlich der Kosten für den Einsatz des zur Verfügung gestellten Bedienungspersonals) bzw. für Schäden an den zur Verfügung gestellten Bekämpfungsmitteln erwachsen sind, hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Kostenersatz einschließlich des Ersatzes des nachgewiesenen Verdienstentganges.

(3) Anträge auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 sind von der Gemeinde bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen drei Monaten nach Beendigung der Waldbrandbekämpfung über die Bezirksverwaltungsbehörde dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.

(4) Anträge auf Kostenersatz gemäß Abs. 2 sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen drei Monaten nach Beendigung der Waldbrandbekämpfung bei der Gemeinde einzubringen. Diese hat die Anträge umgehend auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und unverzüglich über die Bezirksverwaltungsbehörde dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.

(5) Sofern innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Antrages im Sinne der Abs. 3 und 4 an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über den Anspruch dem Grunde und der Höhe noch nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Bezirksverwaltungsbehörde den Anspruch mit Bescheid festzusetzen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid ist unzulässig.

(6) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides gemäß Abs(Anm. 5 kann jede der Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die Festsetzung des Kostenersatzes gemäß Abs. 1 und 2 im Verfahren außer Streitsachen bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel die den Kostenanspruch begründende Handlung gesetzt wurde, beantragen. Mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes tritt der gemäß Abs. 5 erlassene Bescheid außer Kraft.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

(7) Durch Abs. 1 und 2 werden allenfalls bestehende Schadenersatzansprüche des Bundes nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 17.09.1987 bis 31.12.2013

(1) Die Gemeinde hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der durch eine Waldbrandbekämpfung verursachten Kosten für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr einschließlich der Verpflegungskosten sowie für Schäden an deren Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen.

(2) Jedermann, dem auf Grund einer Anordnung gemäß § 15 Kosten für die Erbringung von Sachleistungen (einschließlich der Kosten für den Einsatz des zur Verfügung gestellten Bedienungspersonals) bzw. für Schäden an den zur Verfügung gestellten Bekämpfungsmitteln erwachsen sind, hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Kostenersatz einschließlich des Ersatzes des nachgewiesenen Verdienstentganges.

(3) Anträge auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 sind von der Gemeinde bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen drei Monaten nach Beendigung der Waldbrandbekämpfung über die Bezirksverwaltungsbehörde dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.

(4) Anträge auf Kostenersatz gemäß Abs. 2 sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen drei Monaten nach Beendigung der Waldbrandbekämpfung bei der Gemeinde einzubringen. Diese hat die Anträge umgehend auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und unverzüglich über die Bezirksverwaltungsbehörde dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.

(5) Sofern innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Antrages im Sinne der Abs. 3 und 4 an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über den Anspruch dem Grunde und der Höhe noch nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Bezirksverwaltungsbehörde den Anspruch mit Bescheid festzusetzen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid ist unzulässig.

(6) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides gemäß Abs(Anm. 5 kann jede der Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die Festsetzung des Kostenersatzes gemäß Abs. 1 und 2 im Verfahren außer Streitsachen bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel die den Kostenanspruch begründende Handlung gesetzt wurde, beantragen. Mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes tritt der gemäß Abs. 5 erlassene Bescheid außer Kraft.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

(7) Durch Abs. 1 und 2 werden allenfalls bestehende Schadenersatzansprüche des Bundes nicht berührt.

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