§ 22 Bgld. FG § 22

Burgenländisches Forstausführungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.1987 bis 31.12.9999

Unter Behörde nach diesem Gesetz ist die im Sinne des Fortgesetzes 1975 zuständige Behörde zu verstehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.1987 bis 31.12.9999

Unter Behörde nach diesem Gesetz ist die im Sinne des Fortgesetzes 1975 zuständige Behörde zu verstehen.

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