§ 8 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben§ 8 . Von einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehenTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(2) Juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie verwandte Gesellschaftsformen haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) oder Bevollmächtigten auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben. (Anm: LGBl. Nr. 63/1992, 76/1996, 94/2009)

(3) Ein Bevollmächtigter darf jeweils nur ein Mitglied vertreten.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.01.2018
(1) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben§ 8 . Von einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehenTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(2) Juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie verwandte Gesellschaftsformen haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) oder Bevollmächtigten auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben. (Anm: LGBl. Nr. 63/1992, 76/1996, 94/2009)

(3) Ein Bevollmächtigter darf jeweils nur ein Mitglied vertreten.

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