§ 23 Bgld. FG § 23

Burgenländisches Forstausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wer

a)

1. entgegen § 11 eine Windschutzanlage aufläßt;

2.

die Meldung von Waldbränden oder die Weitergabe dieser Meldung entgegen § 13 nicht durchführt;

3.

entgegen § 15 bei Waldbränden nicht Hilfe leistet oder die zur Brandbekämpfung erforderlichen Hilfsmittel nicht beistellt;

4.

Holz oder andere Gegenstände entgegen § 19 im Hochwasserabflußbereich eines Wildbaches lagert;

b)

1. Nutzungen in Windschutzanlagen entgegen § 9 vornimmt;

2.

die Wiederbewaldung entgegen § 10 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt;

c)

1. entgegen § 9 nicht rechtzeitig den geplanten Beginn der Fällungen in Windschutzanlagen anmeldet;

2.

entgegen § 19 bei Fällungen nicht die nötigen Vorkehrungen trifft,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

(2) Diese Übertretungen sind in den Fällen der lit. a) mit einer Geldstrafe bis zu 4.360 Euro, der lit. b) mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, der lit. c) mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu ahnden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

(1) Wer

a)

1. entgegen § 11 eine Windschutzanlage aufläßt;

2.

die Meldung von Waldbränden oder die Weitergabe dieser Meldung entgegen § 13 nicht durchführt;

3.

entgegen § 15 bei Waldbränden nicht Hilfe leistet oder die zur Brandbekämpfung erforderlichen Hilfsmittel nicht beistellt;

4.

Holz oder andere Gegenstände entgegen § 19 im Hochwasserabflußbereich eines Wildbaches lagert;

b)

1. Nutzungen in Windschutzanlagen entgegen § 9 vornimmt;

2.

die Wiederbewaldung entgegen § 10 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt;

c)

1. entgegen § 9 nicht rechtzeitig den geplanten Beginn der Fällungen in Windschutzanlagen anmeldet;

2.

entgegen § 19 bei Fällungen nicht die nötigen Vorkehrungen trifft,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

(2) Diese Übertretungen sind in den Fällen der lit. a) mit einer Geldstrafe bis zu 4.360 Euro, der lit. b) mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, der lit. c) mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu ahnden.

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